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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 11.09.2024 - 7 B 3/24 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 3/24 |
| Entscheidungsdatum : | 11. September 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Köln; 17.05.2018; 13 K 5410/15 / OVG Münster; 28.09.2023; 8 A 2519/18
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. September 2024 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Günther und Dr. Tegethoff beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2023 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 EUR festgesetzt.
Gründe
I
Die Kläger sind Anwohner bzw. die Rechtsnachfolger eines Anwohners des B. Platzes in K. Am B. Platz hat sich in den vergangenen Jahren eine "Partyzone" entwickelt. Der Platz wird unabhängig von der dort vorhandenen Außengastronomie an vielen Tagen im Jahr bis deutlich nach Mitternacht von Besuchern aufgesucht, die dort verweilen, um zu kommunizieren und vor allem alkoholische Getränke zu konsumieren. Hierdurch entstehen an den Wohnungen der Kläger erhebliche Lärmimmissionen. Die Kläger verlangen von der Beklagten Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass nachts die Lärmschutzvorschriften eingehalten werden. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Beschwerde.
II
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2024 - 7 B 33.23 - juris Rn. 4). Daran fehlt es hier.
1. Die in den Gliederungspunkten 1. bis 5. der Beschwerdeschrift formulierten Rechtsfragen sind sämtlich nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Sie sind nicht entscheidungserheblich. Denn das Oberverwaltungsgericht hat den Anspruch der Kläger selbstständig tragend auf zwei Begründungsstränge gestützt. So ergebe sich der Anspruch einerseits aus dem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch und andererseits aus der grundrechtlichen Schutzverpflichtung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. Art. 14 Abs. 1 GG. Die hier angesprochenen Fragen befassen sich allein mit dem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch. Entscheidungserheblich können diese daher nur sein, wenn zugleich auch bezüglich des zweiten Begründungsstrangs Revisionszulassungsgründe vorliegen und geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2024 - 7 B 13.23 - juris Rn. 7), was nicht der Fall ist.
2. Den weiter aufgeworfenen Fragen,
"Wie ist die Sozialadäquanz von Geräuschen angesichts geänderten Freizeitverhaltens einer Vielzahl von Menschen zu beurteilen? Ist dem geänderten Freizeitverhalten hierbei angemessen Rechnung zu tragen?",
kommt ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu. Den Fragen mangelt es schon an der erforderlichen Konkretheit. Ihre Beantwortung erforderte differenzierende Ausführungen zu einer Vielzahl von Fallgestaltungen im Stil eines Kommentars oder Lehrbuchs. Dies ist jedoch nicht Ziel eines Revisionsverfahrens (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2024 - 10 B 8.24 - juris Rn. 7). Die Fragen lassen sich zudem auch deshalb nicht in dieser Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren beantworten, weil nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts die Bewertung der Zumutbarkeit der durch menschliche Kommunikation verursachten Geräuschimmissionen eine situationsbezogene Abwägung der Umstände des Einzelfalls erfordert (UA S. 37).
3. Grundsätzliche Bedeutung haben auch nicht die folgenden, im Zusammenhang aufgeworfenen Fragen:
"Ist die Grenze der Gesundheitsgefahr bei Emissionen, die durch die bestimmungsgemäße Nutzung eines dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Platzes entstehen, nachts bei 60 dB(A) gegeben? Ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Wert von 60 dB(A) schon durch das grundrechtlich geschützte 'normale' kommunikative Verhalten der Besucher eines Platzes überschritten wird und dass Lärmspitzen durch ordnungswidriges Verhalten (Grölen, Schreien, Abspielen von Musik, Glasbruch) von Nutzern des Platzes entstehen?"
Die Fragen sind bereits in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Danach wird die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle für Wohngebiete grundsätzlich erst bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angenommen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2017 - 7 A 7.17 - juris Rn. 46 und vom 24. August 2023 - 7 A 1.22 - NVwZ 2024, 680 Rn. 37; Beschluss vom 15. Juli 2022 - 7 B 16.21 - juris Rn. 13). Soweit der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts erwogen hat, noch niedrigere Werte für angemessen zu halten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1426 Rn. 87), kann dies nicht entscheidungserheblich sein, weil dann erst Recht von deren Verletzung auszugehen ist. Ohne Bedeutung ist es insoweit, dass sich die Beschwerde darauf beruft, dass auf dem B. Platz allein mit der grundrechtlich geschützten menschlichen Kommunikation die genannten Grenzwerte bereits überschritten seien und diese somit nicht mehr an dem auch der Kommunikation gewidmeten öffentlichen Platz stattfinden könne. Dies verkennt, dass die genannte Rechtsprechung von einer absoluten, mithin unbedingten Lärmobergrenze zum Schutz der menschlichen Gesundheit und des Eigentums ausgeht. Auch in anderen Lärmkonflikten stehen die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 GG und aus Art. 14 Abs. 1 GG in Konflikt mit anderen Grundrechten; denn Lärmemissionen werden in aller Regel zumindest durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG geschützt sein, was auch hier der Fall ist. Die Beschwerde verkennt zudem, dass mit den von der Beklagten verlangten Maßnahmen nicht jegliche menschliche Kommunikation am B. Platz unterbunden wird, sondern nur solche, die die genannten Grenzwerte überschreitet. Diese Überschreitung hängt aber maßgeblich auch von der ungewöhnlich hohen Anzahl von Personen ab, die sich derzeit nachts am B. Platz aufhalten.
4. Auch der Frage,
"Müssen die Ordnungsbehörden bei ihrer Ermessensbetätigung, ob und inwieweit sie gegen gesundheitsgefährdende Überschreitungen von Lärmrichtwerten einschreiten, alle Handlungsmöglichkeiten vollständig erkannt und erwogen haben?",
kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage war für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht grundsätzlich verlangt, dass bei ordnungsbehördlichem Einschreiten zum Schutz der Gesundheit alle Handlungsmöglichkeiten vollständig erkannt und erwogen sein müssen. Es hat dies lediglich als Fehlerquelle der konkreten Entscheidung benannt, weil die Beklagte weitere Maßnahmen zur Lärmreduzierung für nicht möglich und zumutbar gehalten und in der Folge sonstige Maßnahmen nicht erwogen habe.
Sind staatliche Stellen gehalten, zum Schutz der Grundrechte aktiv zu werden, so ist von ihnen grundsätzlich in eigener Verantwortung zu entscheiden, wie sie ihre Verpflichtung zu einem effektiven Schutz der Grundrechte erfüllen. Eine Verletzung der Schutzpflicht kann nur festgestellt werden, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen werden oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 1 BvF 1/90, 1 BvR 342, 348/90 - BVerfGE 92, 26 <46>; BVerwG, Urteil vom 25. November 2020 - 6 C 7.19 - BVerwGE 170, 345 Rn. 67). Gegen diese Rechtssätze hat das Oberverwaltungsgericht nicht verstoßen. Es ist offenbar davon ausgegangen, dass angesichts der nach seinen tatsächlichen Feststellungen nachhaltig und deutlich überschrittenen Grenzwerte der Tatbestand der ungeeigneten und unzulänglichen Maßnahmen im Hinblick auf das bereits von der Beklagten Unternommene erfüllt sei. Da dies nach der zitierten Rechtsprechung zu einer Verletzung der Schutzpflicht führt, hat das Oberverwaltungsgericht nur in diesem Zusammenhang verlangt, dass die Beklagte die ihr zur Verfügung stehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten ausschöpft, um ihren noch nicht erfüllten Verpflichtungen zur Lärmreduzierung nachzukommen. Die von der Beschwerde für grundsätzlich erachtete Rechtsfrage geht weit über diesen Zusammenhang hinaus.
Ebenso kommt der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Frage,
"Gilt dies insbesondere auch für voraussichtlich nicht Erfolg versprechende oder möglicherweise mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht vereinbare Maßnahmen?",
keine grundsätzliche Bedeutung zu. Das Oberverwaltungsgericht hat schon nicht verlangt, dass auch nicht Erfolg versprechende oder möglicherweise mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht vereinbare Maßnahmen erwogen werden. Im Übrigen ist die Frage als Unterfall der vorangegangenen formuliert, der ihrerseits keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
5. Schließlich ist auch die Frage,
"Greift eine Verpflichtung der Beklagten, durch Einsatz des Ordnungsdienstes die Einhaltung eines Richtwertes von 60 dB(A) nachts ab 24.00 Uhr sowie eines Richtwertes von 45 dB(A) ab 22.00 Uhr zu gewährleisten in unverhältnismäßiger Weise in den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Personal- und Organisationshoheit als Bestandteil der Selbstverwaltungsgarantie ein?",
nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Mit der Bezugnahme auf die konkrete Situation der Beklagten sowie dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit zielt die Frage erkennbar auf den Einzelfall und nicht auf eine rechtsgrundsätzliche Fragestellung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstands folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.