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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 16.12.2020 - 2 StR 297/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 297/20 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Dezember 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Strafverfahren
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 6. April 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Verfahrensrügen kommt nicht in Betracht. Dem Verfahrensablauf ist schon nicht ohne Weiteres das vom Generalbundesanwalt vermutete, vom Verteidiger indes weder behauptete noch glaubhaft gemachte "offensichtliche Büroversehen" zu entnehmen. Die Verfahrensrügen hätten aber auch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. September 2020 keinen Erfolg.
Unterschrift
Franke Eschelbach Zeng
Meyberg Grube
Vorinstanz
LG Meiningen; 06.04.2020; 162 Js 11309/19 1 KLs