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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 21.02.2006 - 7 B 83/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 83/05 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Februar 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Dresden; 18.05.2005; VG 5 K 2460/01
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und G u t t e n b e r g e r beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4./18. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 140 000 EUR festgesetzt.
(IWAG) dem Bankhaus B. & F. i.L. Entschädigung in Höhe von 2189/3150 Anteilen, hilfsweise dem Kläger Entschädigung über die ihm zuerkannten Anteile in Höhe von 915/3150 hinaus in Höhe von weiteren 1274/3150 Anteilen zuzuerkennen, hilfsweise zugunsten des Klägers einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach in Höhe von 1317/3150 festzustellen, (2) dem Kläger Entschädigung für Forderungen wegen Bankschulden der IWAG gegenüber dem Bankhaus B. & F. sowie wegen des Verlusts von Anteilen an einem Besserungsschein des Bankhauses B. & F. zuzuerkennen, (3) dem Kläger 165/3150 und der B. & F. OHG Bruchteilseigentum in Höhe von 2189/3150 Anteilen an dem Flurstück 328 k der Gemarkung L. zurückzuübertragen, hilfsweise Dienstbarkeiten wieder einzutragen.