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Über die Entscheidung
| Zitat : | LAG Hamburg, Beschluss vom 26.11.2009 - 7 TaBV 2/09 |
|---|---|
| Gericht : | LAG Hamburg |
| Aktenzeichen : | 7 TaBV 2/09 |
| Entscheidungsdatum : | 25. November 2009 |
Vollständiger Text
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. November 2008 - 2 BV 7/08 - wird zurückgewiesen, soweit der Antrag zu 2) der Beteiligten zu 2) nicht zurückgenommen worden ist.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beteiligten streiten über das Recht des Betriebsrates (Beteiligter zu 1) zur Erhebung und/oder Nutzung und/oder Verarbeitung von personenbezogenen Daten der bei der Beteiligten zu 2 (Arbeitgeberin) beschäftigten Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen.
Die Beteiligte zu 2 mit Sitz und einzigem Betrieb in Hamburg erbringt für ihre Kunden Call-Center-Dienstleistungen. Gegenwärtig beschäftigt die Beteiligte zu 2 rund 140 Mitarbeiter. Der Personalbestand unterliegt einer Fluktuation von rund 120 % im Jahr.
Bei dem Beteiligten zu 1 handelt es sich um den bei der Beteiligten zu 2 gebildeten neunköpfigen Betriebsrat.
Im Januar 2008 führten die Beteiligten Verhandlungen über einen Sozialplan und Interessenausgleich durch. Nach Abschluss der Verhandlungen wurden die ausgearbeiteten Dokumente auf Anfrage des Betriebsratsvorsitzenden per E-Mail von der Beteiligten zu 2 an den Beteiligten zu 1 übersandt. Gegenstand dieser E-Mail war u. a. eine Excel-Datei mit der Bezeichnung "Anlage zu § 3 des Interessenausgleichs vom 19.01.2008", die neben der eigentlichen Anlage zum Interessenausgleich auf weiteren Tabellenblättern Grunddaten wie z. B. Betriebszugehörigkeit, Steuerklasse, Alter, Familienstand, Arbeitszeit, Einmalzahlungen 2007, Gesamtbrutto 2007 usw. sämtlicher im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer - mit Ausnahme der leitenden Angestellten - enthielten. Wegen der einzelnen Arbeitnehmerdaten wird auf die Anlage AG 2 im Anlagenheft verwiesen.
Am 24. Januar 2008 versandte der Betriebsratsvorsitzende die E-Mail mit der Excel-Datei "Anlage zu § 3 des Interessenausgleichs vom 19.01.2008", an die von der Einigung betroffenen Arbeitnehmer/innen. Eine Genehmigung seitens der Beteiligten zu 2 zur Weiterleitung der Daten bestand nicht. Nachdem die Beteiligte zu 2 Kenntnis hiervon erlangt hatte, forderte sie den Beteiligten zu 1 mit Schreiben vom 4. Februar 2008 (Anlage Ast 2, Bl. 8 f. d. A.) sowie vom 14. Februar 2008 (Anlage Ast 3, Bl. 10 f. d. A.) auf, die aus der Excel-Datei erlangten Arbeitnehmerdaten zu löschen.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 (Anlage AG 5 im Anlagenheft) lehnte der Beteiligte zu 1 die Löschung ab. Darüber hinaus bat der Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 20. Februar 2008 an die Beschäftigten um Zustimmung zur Speicherung der entsprechenden personenbezogenen Daten (Anlage AG 6 im Anlagenheft). In diesem Schreiben heißt es auf der Seite 2:
"Teile uns bitte mit, ob du auch künftig mit der Nutzung deiner persönlichen Daten durch den Betriebsrat bezüglich [...] einverstanden bist oder nicht! Das heißt, wenn du nicht damit einverstanden bist, melde dich bitte innerhalb der nächsten 14 Tage und gib Bescheid [...]. Wenn wir nichts von dir hören, werden wir deine Daten weiterhin nutzen und dich nicht aus dem Verteiler streichen."
Am 21. Februar 2008 wurden durch einen Unbekannten an die Pkws verschiedener Arbeitnehmer auf dem Parkplatz der Beteiligten zu 2 Flugblätter mit Auszügen des Tabellenblattes 2 der Excel-Datei "Anlage zu § 3 des Interessenausgleichs vom 19.01.2008" angebracht. Mehrere Mitarbeiter der Beteiligten zu 2 nahmen rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch und machten gegenüber der Beteiligten zu 2 Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend (Anlage AG 8 im Anlagenheft).
Mit Schreiben vom 6. März 2008 (Anlage AG 9 im Anlagenheft) forderte die Beteiligte zu 2 den Beteiligten zu 1 erneut auf, die personenbezogenen Arbeitnehmerdaten zu löschen und es zu unterlassen, diese zu speichern.
Bei der Beteiligten zu 2 besteht eine Konzernbetriebsvereinbarung zur Anwendung der Informationstechnik in der WTM Telemedien Unternehmensgruppe (im Folgenden: KBV IT; Anlage AG 10 im Anlagenheft). In dieser Vereinbarung heißt es u. a:
"4. Grundsätze für die Verarbeitung mitarbeiterbezogener Daten
Zwischen WTM und dem Konzernbetriebsrat besteht Einigkeit, dass das von der Rechtsprechung anerkannte Persönlichkeitsrecht beachtet wird, welches u. a. gebietet, nicht tiefer in die persönliche Sphäre der einzelnen Arbeitnehmer einzudringen, als es im Rahmen der Zweckbestimmung der Arbeitsverhältnisse und im Rahmen gesetzlicher Vorgaben erforderlich ist [...]
(a) Das Verarbeiten von personenbezogenen Daten durch Anwendungssysteme erfolgt nur, soweit dies zur Begründung, Durchführung und Abwicklung von Arbeitsverhältnissen erforderlich ist. [...]
(b) Der Zweck jeder Anwendung wird dokumentiert. Anwendungen mit dem Zweck, personenbezogene Daten zu verarbeiten, werden dahingehend ausgerichtet, personenbezogene Daten nicht auf Vorrat, d. h. für einen noch nicht bestimmten oder bestimmbaren Zweck zu verarbeiten. [...]
(e) Personenbezogene Daten werden nicht länger als zur Erreichung des definierten Anwendungszweckes gespeichert. .."
Der Beteiligte zu 1 hat die Ansicht vertreten, er sei berechtigt, personenbezogene Daten der Beschäftigten der Beteiligten zu 2 zu erheben, zu verarbeiten und/oder zu nutzen. Dieses Recht folge zum einen direkt aus § 80 Abs. 2 BetrVG. Die begehrten Arbeitnehmerdaten ließen sich unmittelbar zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrates zuordnen. Diese Informationen benötige er, der Betriebsrat, ständig auch ohne das Vorliegen eines bestimmten Verdachtsmomentes, um so seinen Überwachungspflichten gerecht zu werden. Zum anderen folge der Anspruch aus §§ 3, 4 BDSG i. V. m. § 80 Abs. 2 BetrVG. Auch die KBV IT stehe dem nicht entgegen, da diese das Recht des § 80 Abs. 2 BetrVG nicht beschränken wolle. Darüber hinaus sei die Anwendbarkeit fraglich, da der Konzernbetriebsrat zusammen mit dem führenden Konzernunternehmen nicht die Rechte der örtlichen Betriebsräte beschränken könne.
Der Beteiligte zu 1 hat beantragt,
festzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, folgende personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 5 BetrVG des Betriebes der Beteiligten zu 2 zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen, soweit die Kenntnis der Daten zur Durchführung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrates erforderlich ist und die Vorschrift des § 35 BDSG dem nicht entgegensteht:
- Name, Vorname
- Adresse,
- Geburtsdatum,
- Telefon geschäftlich/Fax geschäftlich,
- Eintrittszeit,
- Familienstand,
- Anzahl der Kinder,
- Beruf,
- Firma,
- Abteilung,
- Befristeter oder unbefristeter Vertrag,
- Schwerbehinderung,
- Dauer der Arbeitszeit,
- Umfang des Urlaubsanspruches,
- Vergütungsgruppe,
- Krankheitstage,
- Tätigkeits- bzw. Stellenbeschreibung.
Die Beteiligte zu 2 hat beantragt,
1. den Antrag zurückzuweisen,
2. dem Beteiligten zu 1 aufzugeben, es zu unterlassen, personenbezogene Daten der Arbeitnehmer des Betriebes der Beteiligten zu 2 zu erheben und/oder zu verarbeiten und/oder zu nutzen, soweit dies nicht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist oder der betroffene Arbeitnehmer eingewilligt hat, namentlich:
- Adresse und/oder
- Geburtsdatum und/oder
- Steuerklasse und/oder
- Familienstand und/oder
- Schwerbehinderung und/oder
- Dauer der Arbeitszeit und/oder
- Umfang des Urlaubsanspruches und/oder
- Lohn/Gehalt und/oder
- Krankheitstage und/oder
- Private E-Mail-Adresse und/oder
3. dem Beteiligten zu 1 aufzugeben, es zu unterlassen Lohn- und/oder Gehaltslisten der Arbeitnehmer des Betriebes der Beteiligten zu 2 zu verarbeiten und/oder zu nutzen, soweit der betroffene Arbeitnehmer nicht eingewilligt hat,
hilfsweise,
4. festzustellen, dass der Beteiligte zu 1 nicht berechtigt ist, personenbezogene Daten der Arbeitnehmer des Betriebes der Beteiligten zu 2 zu erheben und/oder zu verarbeiten und/oder zu nutzen, soweit dies nicht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist oder der betroffene Arbeitnehmer eingewilligt hat, namentlich:
- Adresse und/oder
- Geburtsdatum und/oder
- Steuerklasse und/oder
- Familienstand und/oder
- Schwerbehinderung und/oder
- Dauer der Arbeitszeit und/oder
- Umfang des Urlaubsanspruches und/oder
- Lohn/Gehalt und/oder
- Krankheitstage und/oder
- Private E-Mail-Adresse und/oder
5. festzustellen, dass der Beteiligte zu 1 nicht berechtigt ist, Lohn- und/oder Gehaltslisten der Arbeitnehmer des Betriebes der Beteiligten zu 2 zu verarbeiten und/oder zu nutzen, soweit der betroffene Arbeitnehmer nicht eingewilligt hat.
Der Beteiligte zu 1 hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 2 hat gemeint, der Betriebsrat dürfe personenbezogene Daten nur zur Durchführung der Betriebsratsaufgaben erheben, nutzen und verarbeiten. Eine Vorratsspeicherung sei auch unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.1990, Az. 6 P 28/87, nicht zulässig, auch wenn die Beteiligte zu 2 mehr als eine "Hundertschaft des Bundesgrenzschutzes" sei. Dennoch liege eine Vergleichbarkeit vor, da nur unwesentlich mehr Mitarbeiter bei der Beteiligten zu 2 beschäftigt seien. Auch eine Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt der Zustimmung der Beschäftigten sei nicht gegeben, da die erforderliche Zustimmung nicht mittels Schreiben vom 20. Februar 2008 ersetzt werden könne.
Das Vorliegen schriftlicher Einwilligungen hat die Beteiligte zu 2 mit Nichtwissen bestritten.
Mit Beschluss vom 13. November 2008 - 2 BV 7/08 - hat das Arbeitsgericht Hamburg den Feststellungsantrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und den Unterlassungsanträgen zu 2 und 3 der Beteiligten zu 2 stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses unter II (Bl. 98 - 107 d. A.) verwiesen.
Der Beteiligte zu 1 hat gegen den seinen Verfahrensbevollmächtigten am 30. Dezember 2008 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts am 27. Januar 2009 Beschwerde eingelegt und seine Beschwerde am 25. Februar 2009 begründet.
Der Beteiligte zu 1 meint, das Arbeitsgericht verkenne, dass vorliegend eine Ausnahme vom Grundsatz des konkreten Aufgabenbezuges zur Erhebung/Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten vorliege. Es sei darauf abzustellen, welche personenbezogenen Daten der Betriebsrat im Rahmen seiner ordnungsgemäßen Geschäfts- und Aktenführung ohnehin auf Dauer archivieren müsse. Dazu gehörten z. B. Protokolle und Anträge. Daneben sei einer Arbeitnehmervertretung ab einer gewissen Betriebsgröße nicht das Recht abzusprechen, Grundinformationen über die Belegschaft auch auf Dauer zu speichern, um den Gesamtüberblick zu gewinnen und zu behalten. Es könne vorliegend nicht nur auf die Anzahl der Arbeitnehmer abgestellt werden, sondern es sei zwingend auch der Art des Betriebes Rechnung zu tragen. Vorliegend sei der Beteiligte zu 1 auf die dauernde Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angewiesen, um den Überblick zu gewinnen und zu behalten und die Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen angemessen und vollumfänglich vertreten zu können.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stehe die KBV IT dem Anspruch des Beteiligten zu 1 nicht entgegen. Insofern verweist der Beteiligte zu 1 auf seine erstinstanzlichen Rechtsausführungen.
Der Beteiligte zu 1 meint weiter, das Arbeitsgericht verkenne, dass der Unterlassungsantrag zu 2 der Beteiligten zu 2 weder zulässig noch begründet sei. Es liege schon keine Störung des Betriebsfriedens durch den Betriebsrat vor, da dieser im Rahmen seiner Befugnisse tätig werde. Auch liege kein Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit vor. Der Beteiligte zu 1 habe die Liste mit den personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen versehentlich an die betroffenen Arbeitnehmer/innen weitergeleitet, da er nicht damit gerechnet habe, dass sich diese Liste in den Unterlagen befindet.
Es bestehe auch keine Wiederholungsgefahr. Der Betriebsrat verfüge nicht mehr über die im Streit stehenden personenbezogenen Daten. Sie seien alle gelöscht worden.
Auch der Unterlassungsanspruch zu 3 sei unbegründet. Die Versendung der Lohn- und Gehaltslisten seien nur versehentlich erfolgt. Auch insoweit bestehe keine Wiederholungsgefahr.
Nachdem die Beteiligte zu 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 10. September 2009 erklärt hat, im Falle einer wirksamen Einwilligung von Arbeitnehmern gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. § 4 a Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz bereit zu sein, die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten, auf die sich die Einwilligung bezieht, soweit § 35 Bundesdatenschutzgesetz nicht entgegensteht, zu gestatten, hat der Beteiligte zu 1 den mit Schriftsatz vom 25. Februar 2009 angekündigten Hilfsantrag zu 1. zurückgenommen und den Hilfsantrag zu 2. geändert.
Der Beteiligte zu 1 beantragt,
festzustellen, dass der Betriebsrat berechtigt ist, folgende personenbezogene Daten der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 5 BetrVG des Betriebes der Arbeitgeberin zu erheben, zu verarbeiten und/oder zu nutzen, soweit die Kenntnis der Daten zur Durchführung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrates erforderlich ist und die Vorschrift des § 35 BDSG dem nicht entgegensteht:
- Name, Vorname,
- Adresse,
- Geburtsdatum,
- Telefon geschäftlich/Fax geschäftlich,
- Eintrittszeit,
- Familienstand,
- Anzahl der Kinder,
- Beruf,
- Firma,
- Abteilung,
- befristeter oder unbefristeter Vertrag,
- Schwerbehinderung,
- Dauer der Arbeitszeit,
- Umfang des Urlaubsanspruches,
- Vergütungsgruppe,
- Krankheitstage,
- Tätigkeits- bzw. Stellenbeschreibung;
hilfsweise,
festzustellen, dass dem Betriebsrat folgende personenbezogene Daten der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes der Arbeitgeberin für die Erfüllung seiner Aufgaben grundsätzlich im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte auf Dauer zur Verfügung zu stellen sind und er diese erheben, verarbeiten und nutzen darf, soweit § 35 BDSG dem nicht entgegensteht:
- Name,
- Vorname,
- Geburtsdatum,
- Eintrittszeit,
- Beruf,
- Firma,
- Abteilung,
- Vergütungsgruppe.
Die Beteiligte zu 2 beantragt,
die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der erstinstanzlich gestellte Unterlassungsantrag zu Ziffer 2 zurückgenommen wird.
Der Beteiligte zu 1 beantragt,
die Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 2 verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts und meint, der Beteiligte zu 1 führe auch in der Beschwerdebegründung nicht an, zur Ausübung welcher Aufgaben er eine Erhebung, Verarbeitung oder Speicherung der personenbezogenen Daten für erforderlich hält. Der Beteiligte zu 1 gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich im vorliegenden Falle um einen Ausnahmefall "vom Grundsatz des Erfordernisses des Aufgabenbezuges zur Erhebung, Verarbeitung oder Speicherung personenbezogener Daten handele. Auch "Grundstammdaten" dürften nicht ohne Weiteres vom Betriebsrat auf Dauer archiviert werden. Ferner mache der Betriebsrat nicht bloß die Speicherung von "Grundstammdaten" geltend. Das Arbeitsgericht sehe überzeugend im Begehren des Betriebsrats eine Vorratsdatenspeicherung, die nach dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig sei.
Soweit der Beteiligte zu 1 anführe, die personenbezogenen Daten dauerhaft zur ordnungsgemäßen Aktenführung zu benötigen, verkenne er, dass es ihm ohne Weiteres möglich sei, durch Anfrage bei der Beteiligten zu 2 notwendige Daten zu erhalten. Dies sei in einem Betrieb der betreffenden Größe zumutbar und vor dem Hintergrund der hohen Personalfluktuation geboten.
Eine Berechtigung des Begehrens des Betriebsrates ergebe sich auch nicht aus dem Schutzauftrag des Betriebsrats gegenüber den Arbeitnehmern. Diesem stehe der Schutz der Arbeitnehmer vor Datenmissbrauch gegenüber.
Der Betriebsrat sei im Rahmen seiner Überwachungspflichten auf Überlassung der Grunddaten durch den Arbeitgeber angewiesen. Daraus ergebe sich jedoch keine Berechtigung für den Betriebsrat, diese Daten für sich zu erheben.
Hinsichtlich des noch in Rede stehenden Unterlassungsantrages bestehe auch Wiederholungsgefahr. Der Beteiligte zu 1 habe am 29 April 2009 am "Schwarzen Brett" einen Aushang angebracht, der personenbezogene Daten der Arbeitnehmer, insbesondere sensible Gehaltsdaten beinhaltete. Der Beteiligte zu 1 habe in Kenntnis des erstinstanzlichen Beschlusses die Daten nicht entfernt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdebegründung des Beteiligten zu 1 vom 25. Februar 2009 (Bl. 128 f. d. A.), die Beschwerdeerwiderung der Beteiligten zu 2 vom 29. April 2009, (Bl. 156 f. d. A.) sowie den Schriftsatz des Beteiligten zu 1 vom 22. Juni 2009, (Bl. 189 f. d. A.) Bezug genommen.
Ergänzend wird auf das erstinstanzliche Vorbringen der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.
II. 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. November 2008 - 2 Bv 7/08 - ist statthaft. Sie ist außerdem form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig.
2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den im Beschwerdeverfahren noch anhängigen Hauptantrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Auch dem im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrag des Beteiligten zu 1 war nicht zu entsprechen. Ferner hat das Arbeitsgericht zu Recht dem Unterlassungsantrag zu 3 der Beteiligten zu 2 stattgegeben.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
a) Der Hauptantrag des Beteiligten zu 1 ist unzulässig. Insoweit fehlt es bereits an der hinreichenden Bestimmtheit des Feststellungsantrages im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Grundsätzlich ist ein Klagantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret (beziffert oder gegenständlich) bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308) erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322) erkennen lässt, das Risiko des (evtl. teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und wenn er (als Leistungsantrag) die Zwangsvollstreckung aus dem beantragten Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl. § 253 Rn. 13). Ein Antrag im Beschlussverfahren unterliegt denselben Bestimmtheitsanforderungen, wie ein solcher im Urteilsverfahren (BAG vom 29. September 2004 - 1 ABR 29/03 - EzA § 87 BetrVG 2001 Arbeitszeit Nr. 6). Dementsprechend muss der Verfahrensgegenstand so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (BAG vom 3. Juni 2003 - 1 ABR 19/02 - EzA § 89 BetrVG 2001 Nr. 1).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend nach Auffassung der Beschwerdekammer der Feststellungsantrag des Beteiligten zu 1 nicht hinreichend bestimmt, da dieser sein Begehren, die im Einzelnen im Antrag genannten personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen u.a. mit der Einschränkung versieht, "soweit die Kenntnisse der Daten zur Durchführung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrates erforderlich sind". Insoweit kann die Arbeitgeberin, wenn dem Antrag stattgegeben werden sollte, im konkreten Fall nicht ohne Weiteres erkennen, wozu sie wann verpflichtet ist. Vielmehr ist erneuter Streit zwischen den Beteiligten darüber denkbar, wann die Kenntnis der Daten zur Durchführung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrates erforderlich sind und wann dies nicht der Fall ist.
b) Hinsichtlich des Hilfsantrages bestehen dagegen keine prozessualen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.
aa) Er ist hinreichend bestimmt. i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Mit diesem Feststellungsantrag begehrt der Beteiligte zu 1 eine grundsätzliche Zur-Verfügung-Stellung der personenbezogenen Daten der im Betrieb der Beteiligten zu 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner Aufgaben als Betriebsrat. Insoweit ist der Antrag in der Art präzisiert, dass er zum Einen nur die bei der Arbeitgeberin aktuell beschäftigten Arbeitnehmer/innen - mit Ausnahme der leitenden Angestellten - umfasst und dass der Betriebsrat für sich generell zur Erfüllung seiner Aufgaben, ohne dass es einer vorherigen Entscheidung der Arbeitgeberin bedürfte, ob es sich um Betriebsratsaufgaben handelt, die fraglichen Daten zur Verfügung gestellt haben möchte. Dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt auch ein so genannter Globalantrag, mit dem generell ein Mitbestimmungsrecht für bestimmte Fälle geltend gemacht wird (BAG, Beschluss vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 36). Der Hilfsantrag des Beteiligten zu 1 betrifft einen Anspruch auf Zur-Verfügung-Stellung der im Antrag genannten personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer/innen im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes der Arbeitgeberin für die Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte und die Erlaubnis, diese erheben, verarbeiten und nutzen zu dürfen, soweit § 35 BDSG dem nicht entgegensteht. Ob der Antrag in dieser globalen Form, ohne Rücksicht auf das Bestehen eines jeweils bestehenden konkreten Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechtes im Einzelfall die Vorgänge differenziert erfasst, berührt nicht die Zulässigkeit des Antrags, sondern ist eine Frage der Begründetheit (BAG aaO.).
bb) In prozessualer Hinsicht bestehen darüber hinaus keine Bedenken. Es handelt sich vorliegend um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Sinne von § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, in der nach § 2 a Abs. 2 ArbGG das Beschlussverfahren stattfindet. Die Antragsbefugnis des Betriebsrats (Beteiligter zu 1) und die Beteiligungsbefugnis der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) sind zweifelsfrei gegeben.
cc) Hinsichtlich des Hilfsantrages besitzt der Beteiligte zu 1 an der begehrten Feststellung auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse. Die Beteiligte zu 2 bestreitet eine Verpflichtung, dem Betriebsrat die im Antrag genannten personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer/innen des Betriebes generell zur Verfügung zu stellen sowie das Recht des Beteiligten zu 1 zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten. Es handelt sich um einen Konflikt zwischen den Beteiligten, der im Zusammenhang mit der Versendung der Excel-Datei mit der Bezeichnung "Anlage zu § 3 des Interessenausgleichs vom 19.1.2008" durch den Beteiligten zu 1 an die betroffenen Arbeitnehmer/innen aufgetreten ist und der jederzeit erneut auftreten kann. Danach besteht das für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens erforderliche besondere rechtliche Interesse daran, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
b) Der Hilfsantrag des Beteiligten zu 1 ist jedoch unbegründet. Der Beteiligte zu 1 ist nicht berechtigt, die fraglichen personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer/innen im Sinne des § 5 BetrVG der Arbeitgeberin ohne deren wirksame Einwilligung nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 4 a Abs. 1 BDSG zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Es besteht auch kein Anspruch gegenüber der Arbeitgeberin, ihm für die Erfüllung seiner Aufgaben grundsätzlich im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte die genannten personenbezogenen Daten auf Dauer zur Verfügung zu stellen. Ein solches Recht folgt weder aus § 80 Abs. 2 BetrVG noch aus § 3, 4 BDSG i. V. m. § 80 Abs. 2 BetrVG. Es handelt sich um einen Globalantrag, der nur begründet wäre, wenn der Beteiligte zu 1 in allen vom Antrag umfassten Fallgestaltungen die Zur-Verfügung-Stellung der personenbezogenen Daten auf Dauer sowie deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verlangen könnte. Dies ist nach Auffassung der Kammer jedoch nicht der Fall.
Aus § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG folgt der Anspruch des Betriebsrates gegenüber der Arbeitgeberin auf rechtzeitige und umfassende Information, sofern die Information zur Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Der Verpflichtung des Arbeitgebers auf Auskunftserteilung nach § 80 Abs.2 S.1 BetrVG korrespondiert ein entsprechender Auskunftsanspruch des Betriebsrats (vgl. BAG vom 17. Mai 1983 - 1 ABR 21/80 - BAGE 42, 366 und seitdem in ständiger Rechtsprechung).
Das Informationsrecht des Betriebsrates besteht nicht um seiner selbst willen; es erfüllt eine Hilfsfunktion für die Durchführung von Betriebsratsaufgaben. Der Aufgabenbezug ist daher Grund und Grenze für die Unterrichtungspflicht und die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Betriebsrat die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zu überlasse