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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.04.2015 - 3 StR 26/15 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 26/15 |
| Entscheidungsdatum : | 14. April 2015 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. September 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Tagessatzhöhe wegen versuchten Betruges der verhängten Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Becker Hubert Schäfer
Mayer Spaniol