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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 20.08.1996 - 7 C 5/96 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 C 5/96 |
| Entscheidungsdatum : | 20. August 1996 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Chemnitz vom 29.11.1995 - Az.: VG C 4 K 1275/92 -
Normenkette
EinigungsV Art. 22 Abs. 4 S. 3;
GG Art. 14 Abs. 1;
VZOG § 7 Abs. 1 S. 1;
VermG § 2 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 1 S. 1;
VwGO § 42 Abs. 2
Leitsatz
»Durch einen die Restitutionsberechtigung eines Anmelders gemäß § 2 Abs. 1 VermG feststellenden Bescheid kann eine Gemeinde im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO in ihren Rechten verletzt sein, wenn der betroffene Vermögensgegenstand ihr als kommunales Eigentum zugeordnet ist (wie Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 35.95 -).«
Gründe
I.
Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1 und 2 war Eigentümerin eines mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks in S. Durch notariellen Kaufvertrag mit dem Vertreter des Rats der Gemeinde S. vom 22. September 1986 hatte sie das Grundstück, dessen Schätzwert nach einem Gutachten 59 900 M betrug, zum Kaufpreis von 30 000 M an das Eigentum des Volkes veräußert. Als Rechtsträger des volkseigenen Grundstücks war zuletzt der VEB Gebäudewirtschaft Sch. eingetragen. Durch bestandskräftigen Vermögenszuordnungsbescheid vom 24. Februar 1993 stellte der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion C. fest, daß das Grundstück gemäß Art. 22 Abs. 4 des Einigungsvertrags (EV) in das Eigentum der Klägerin übergegangen ist. Die Klägerin hat das Grundstück durch notariellen Kaufvertrag vom 12. Dezember 1991 an die Beigeladenen zu 3 und 4 veräußert; diese sind noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1 und 2 verlangte mit Schreiben vom 21. März 1991 die Rückübertragung des Grundstücks nach dem Vermögensgesetz (VermG). Das Landratsamt A. lehnte den Antrag durch Bescheid vom 4. Juli 1991 ab. Auf den dagegen erhobenen Widerspruch hob der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27. August 1992 den ablehnenden Bescheid auf und stellte die Rückübertragungsberechtigung der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1 und 2 mit der Begründung fest, daß sie das Eigentum an dem Grundstück aufgrund unlauterer Machenschaften verloren habe.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Sie sei in bezug auf das Grundstück verfügungsberechtigt. Dem Grundstückserwerb hätten keine unlauteren Machenschaften zugrunde gelegen, wiewohl der Kaufpreis den Schätzwert unterschritten habe. Sie habe an dem Grundstück kein Interesse gehabt, sondern es erst nach dem Scheitern des Verkaufs an private Dritte als Rechtsträgerin erworben, um den Fortbestand der dort betriebenen Fleischerei zu sichern und der früheren Grundstückseigentümerin entgegenzukommen.
Durch Urteil vom 29. November 1995 hat das Verwaltungsgericht die Klage wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin könne nicht geltend machen, durch den Widerspruchsbescheid in ihren Rechten verletzt zu sein. Sie sei zwar mit Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 gemäß Art. 22 Abs. 4 EV Eigentümerin des Grundstücks geworden, was zutreffend durch Vermögenszuordnungsbescheid festgestellt worden sei. Aus diesem Eigentum könne sie jedoch keine Klagebefugnis ableiten, da es als bloß "fiskalisches Interesse" die öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht zur Klage gegen einen vermögensrechtlichen Rückübertragungsbescheid berechtige und weder durch Art. 14 Abs. 1 GG noch durch das der Klägerin gewährleistete Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) geschützt sei. Die Eigentumszuordnung nach Maßgabe der in Art. 21 und 22 EV getroffenen Regelungen begründe - wie sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) ergebe - nur "vorläufiges Eigentum"; dementsprechend gelte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG ein Zuordnungsbescheid nur vorbehaltlich des Eigentums Dritter an dem Vermögensgegenstand. In das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin greife der angefochtene Bescheid schon deswegen nicht ein, weil sie mit der Veräußerung des Grundstücks gezeigt habe, daß sie es nicht für ihre Aufgaben benötige. Auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG könne sich die Klägerin nicht berufen, weil diese Bestimmung eine materielle Rechtsposition nicht begründe, sondern voraussetze.
Dagegen hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Widerspruchsbescheids erstrebt. Zur Begründung trägt sie vor: Auch wenn kommunales Eigentum nicht verfassungsrechtlich geschützt sei, begründe es doch einfachrechtlich eine Rechtsstellung, die die Gemeinde zur Klage gegen eigentumsbeeinträchtigende Maßnahmen berechtige. Die Bestimmungen über die Eigentumszuordnung vermittelten der begünstigten Gemeinde nicht nur "vorläufiges" Eigentum, wie den restitutionsausschließenden Regelungen des Vermögensgesetzes zu entnehmen sei. Klagebefugt sei die Klägerin auch aufgrund ihrer Verfügungsberechtigung in bezug auf das streitbefangene Grundstück.
Der Beklagte verweist zustimmend auf das Urteil des Senats vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 35.95 -, aus dem sich die Klagebefugnis der Klägerin ergebe, hält jedoch die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht für notwendig. Die Beigeladenen zu 1 und 2 verteidigen das angegriffene Urteil und beantragen, die Revision zurückzuweisen. Die Beigeladenen zu 3 und 4 treten der Rechtsauffassung der Klägerin bei, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO).
II.
Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht. Da die tatrichterlichen Feststellungen für eine Entscheidung über das auf § 1 Abs. 3 VermG gestützte Rückgabeverlangen der Beigeladenen zu 1 und 2 nicht ausreichen, muß der Rechtsstreit nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts scheitert die Zulässigkeit der Klage nicht an § 42 Abs. 2 VwGO. Die klagende Gemeinde würde durch eine nach § 3 Abs. 1 VermG nicht gerechtfertigte Feststellung, daß die Beigeladenen zu 1 und 2. als Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG die Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks beanspruchen können, in ihrem aus Art. 22 Abs. 4 EV begründeten und durch Vermögenszuordnungsbescheid festgestellten Eigentumsrecht an diesem Grundstück verletzt sein. Schon aus diesem Grund ist die Klägerin zur Klage gegen den die Restitutionsberechtigung feststellenden Widerspruchsbescheid des Beklagten befugt. Die abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichts beruht auf der unzutreffenden Annahme, daß nur ein in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fallendes Eigentumsrecht eine materiellrechtlich bedeutsame Rechtsposition vermittle. Der Umstand, daß gemeindliches Eigentum mangels "grundrechtstypischer Gefährdungslage" (vgl. BVerfGE 61, 82 [108]) nicht durch die grundrechtliche Eigentumsgewährleistung verbürgt ist, ändert nichts daran, daß die geltende Rechtsordnung den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, privates Eigentum innezuhaben; zugleich wird damit dieses Eigentum nach Maßgabe seiner Ausgestaltung durch den Gesetzgeber wehrfähig, auch wenn es gegenüber staatlichen Eingriffen keinen grundrechtlichen Schutz genießt. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß gemeindliches Eigentum entsprechend seiner einfachrechtlich bestimmten Gestalt ebenso wie jedes andere private Eigentum geschützt ist (vgl. BVerwGE 97, 143 [151 f.] m.w.N.).
Das nach den einigungsvertraglichen Regelungen einer Gemeinde zugeordnete Eigentum an ehemals volkseigenem Vermögen ist derart ausgestaltet, daß es im vermögensrechtlichen Rückübertragungsverfahren ihre Klagebefugnis zu begründen vermag. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 35.95 -), ist das durch Art. 22 Abs. 4 EV begründete kommunale Eigentum nicht "vorläufig" in dem vom Verwaltungsgericht gemeinten Sinne einer bloß rechtstechnischen und damit allein "fiskalische Interessen" berührenden Zuordnung ehemals volkseigenen Vermögens. Zu dieser Sichtweise ist das Verwaltungsgericht offenbar im Hinblick auf die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG gelangt, wonach eine Zuordnung von Vermögenswerten nach Maßgabe der Art. 21 und 22 EV die Vorschriften des Vermögensgesetzes unberührt läßt. Durch diesen Vorbehalt wird den Gemeinden zugeordnetes Eigentum jedoch ebensowenig "vorläufig" wie sonstiges privates Eigentum, auf das ein Restitutionsanspruch nach dem Vermögensgesetz gerichtet ist. Vielmehr formen in beiden Fällen die einschlägigen Vorschriften Inhalt und Grenzen des bestehenden Eigentums aus und verleihen ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht gegenüber rechtswidrigen hoheitlichen Rückübertragungsentscheidungen. Der Unterschied liegt lediglich darin, daß diese Ausgestaltung sich, soweit Private betroffen sind, an der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG messen lassen muß.
Im vorliegenden Fall steht aufgrund des bestandskräftigen Vermögenszuordnungsbescheids fest, daß das streitbefangene Grundstück gemäß Art. 22 Abs. 4 Satz 3 EV mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in das Eigentum der Klägerin übergegangen ist. Als Eigentümerin des Vermögensgegenstands ist die Klägerin befugt, die Rechtmäßigkeit des in ihr Eigentum eingreifenden Widerspruchsbescheids gerichtlich nachprüfen zu lassen. Da das Verwaltungsgericht ihr diese Überprüfung versagt hat, ist das angegriffene Urteil aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die erforderlichen Feststellungen zur Beurteilung der Frage, ob das streitbefangene Grundstück von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen und die Beigeladenen zu 1 und 2 damit als Rechtsnachfolger Berechtigte sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG), bislang nicht getroffen. Daher muß der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an die Tatsacheninstanz zurückverwiesen werden.
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 156325 DM festgesetzt.