LAG München 27. August 2008
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BAG 24. März 2010

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Teilzeitbeschäftigte bei der Beklagten, begehrt die Ausübung einer Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin bei einem Wettbewerber. Die Beklagte untersagt dies mit Verweis auf ein tarifliches Wettbewerbsverbot (§ 11 MTV-DP AG). Streit besteht über die Zulässigkeit der Nebentätigkeit.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt die Untersagung auf. Nach § 11 Abs. 1–3 MTV-DP AG ist eine Nebentätigkeit nur untersagbar, wenn eine unmittelbare Beeinträchtigung schutzwürdiger Arbeitgeberinteressen vorliegt. Die Tätigkeit der Klägerin als Zeitungszustellerin stellt keine unmittelbare Konkurrenz dar, sondern eine bloße Hilfstätigkeit ohne Wettbewerbsbezug. Die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG ist zu berücksichtigen.

Praxishinweis
Bei Nebentätigkeiten im Wettbewerbsumfeld ist eine differenzierte Gesamtwürdigung erforderlich. Tarifliche Wettbewerbsverbote greifen nur bei unmittelbarer Gefährdung der Arbeitgeberinteressen. Bloße untergeordnete Hilfstätigkeiten sind regelmäßig zulässig, insbesondere bei Teilzeitbeschäftigten mit berechtigtem Interesse an Zweitbeschäftigung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 24.03.2010 - 10 AZR 66/09
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 AZR 66/09
Entscheidungsdatum : 24. März 2010
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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