BVerwG
8. April 2024
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BVerwG
6. Mai 2024
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 06.05.2024 - 3 B 12/24 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 12/24 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Mai 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Potsdam; 17.11.2023; 10 K 459/22 / OVG Berlin-Brandenburg; 31.01.2024; 1 B 24/23
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Mai 2024 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Rothfuß beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 8. April 2024 - 3 B 6.24 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Dass er die Rechtsmittelbelehrung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts für mangelhaft hält, hat der Senat in dem Beschluss vom 8. April 2024 - 3 B 6.24 - zur Kenntnis genommen (vgl. Rn. 2 des Beschlusses). Dass er - wie vom Senat für erforderlich gehalten - in der Begründung seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision dargelegt hätte, welcher der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision sich daraus ergeben sollte, macht er mit der Anhörungsrüge nicht geltend. Abgesehen davon hat der Senat die Beschwerde auch deshalb verworfen, weil er nicht aufgezeigt hatte, dass die Rechtsmittelbelehrung unrichtig oder jedenfalls missverständlich sein könnte. Welchen Vortrag der Senat insoweit übergangen haben sollte, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Festsetzung des Streitwertes ist nicht erforderlich, weil die Höhe der Gerichtskosten hiervon nicht abhängt (vgl. Anlage 1 Nr. 5400 des GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).