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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 28.12.2011 - 2 Ni 28/11 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 2 Ni 28/11 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Dezember 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 Ni 28/11
(Aktenzeichen)
In der Patentnichtigkeitssache
…
BPatG 253 08.05 betreffend das deutsche Patent 10 2004 003 871
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 28. Dezember 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl sowie der Richter Dipl.-Phys. Lokys, Merzbach, Dipl.-Phys. Brandt und Dr. Friedrich
für Recht erkannt
I. Das deutsche Patent 10 2004 003 871 wird im Umfang der Ansprüche 1, 2, 3 und 6 für nichtig erklärt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1. Die Beklagte ist Inhaberin des am 26. Januar 2004 angemeldeten deutschen Patents 10 2004 003 871 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Leuchtstofflampe". Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 11. August 2005. Das Streitpatent umfasst 6 Ansprüche.
Die angegriffenen Ansprüche 1 bis 3 und 6 haben folgenden Wortlaut:
1. "Leuchtstofflampe mit:
einem röhrenförmigen Lampenkörper (21);
Zusatzröhren (23), die sich von beiden Seitenenden des röhrenförmigen Lampenkörpers (21) erstrecken; und Verbindungsanschlüssen (22), die an zwei seitlichen Enden der Zusatzröhren (23) nach innen gerichtet ausgebildet sind."
2. "Leuchtstofflampe nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Zusatzröhren (23) an den Außenumfängen der Seitenenden des Lampenkörpers (21) ausgebildet sind."
3. "Anordnung aus einer Leuchtstofflampe nach einem der Ansprüche 1 oder 2 und einem Halter (30), dadurch gekennzeichnet, dass der Halter (30) zwischen den Zusatzröhren (23) angeordnet ist und Fixierteile (31) aufweist, die an seinen beiden Enden ausgebildet sind, um die Verbindungsanschlüsse (22) des Lampenkörpers (21) zu fixieren."
6. "Halter (30) mit den Merkmalen der Ansprüche 3 oder 4, zur Fixierung einer Leuchtstofflampe nach Anspruch 1 oder 2."
2. Die Klägerin stützt ihre Klage auf die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Neuheit und der fehlenden erfinderischen Tätigkeit. Dazu beruft sich die Klägerin insbesondere auf die Druckschriften
E7 US 6 454 431 B1 und E8 US 4569 004 A.
Die Klägerin macht geltend, dass der Gegenstand der erteilten Ansprüche 1, 2, 3 und 6 nicht neu sei hinsichtlich der Druckschrift E7 und auch Druckschrift D8 den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 neuheitsschädlich vorwegnehme.
Die Klägerin stellt den Antrag aus dem Klageschriftsatz vom 8. März 2011,
das deutsche Patent 10 2004 003 871 im Umfang der Ansprüche 1, 2, 3 und 6 für nichtig zu erklären. Die Beklagte hat sich nicht geäußert und der Klage nicht widersprochen.
Gründe
Die zulässige Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, B1 Abs. 1 PatG), ist begründet.
Das Streitpatent hat im angegriffenen Umfang keinen Bestand, denn ihm steht der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift E7 entgegen.
I.
1. Das Streitpatent betrifft eine Leuchtstofflampe und deren Anordnung in einer dafür geeigneten Halterung.
Herkömmliche Leuchtstofflampen weisen an ihren beiden Enden seitlich herausstehende Verbindungsanschlüsse auf, über die sie in entsprechenden Lampenhaltern installiert werden. Dazu werden die Leuchtstofflampen mit den Verbindungsanschlüssen in Fixierteile des Lampenhalters eingesetzt. Sollen jedoch mehrere derart in einen Halter eingesetzte Leuchtstofflampen in Reihe angeordnet werden, führt dies aufgrund der räumlichen Erstreckung der Fixierteile zur Ausbildung eines Abstands zwischen zwei aufeinander folgenden Leuchtstofflampen. Der Ausleuchtungsbereich aufeinanderfolgend angeordneter Leuchtstofflampen ist dadurch unterbrochen.
Um diesem Problem mit in Reihe angeordneten Leuchtstofflampen beizukommen, können die Halter für die Leuchtstofflampen durch Überlappen der Verbindungsteile zickzackförmig angeordnet werden, was jedoch die Ausleuchtung ebenfalls stört, da die Leuchtstofflampen nicht in gerader Linie angeordnet sind / vgl. Abs. [0001] bis [0010] des Streitpatents.
2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine bekannte Leuchtstofflampe, aber auch deren Anordnung mit Halterung so vorzusehen, dass deren äußeres Erscheinungsbild und auch die Ausleuchtwirkung verbessert werden / vgl. Abs. [0011] des Streitpatents.
3. Gelöst wird diese Aufgabe gemäß Anspruch 1 durch eine Leuchtstofflampe mit einem röhrenförmigen Lampenkörper, Zusatzröhren, die sich von beiden Seitenenden des röhrenförmigen Lampenkörpers erstrecken und Verbindungsanschlüssen, die an zwei seitlichen Enden der Zusatzröhren nach innen gerichtet ausgebildet sind.
Eine Anordnung aus einer solchen Leuchtstofflampe und einem Halter, der zwischen den Zusatzröhren angeordnet ist und Fixierteile aufweist, die an seinen beiden Enden ausgebildet sind, um die Verbindungsanschlüsse des Lampenkörpers zu fixieren, ist Gegenstand der Lösung nach Anspruch 3.
Die Lösung gemäß Anspruch 6 besteht aus einem entsprechenden Halter zur Fixierung einer derartigen Leuchtstofflampe.
Für die Leuchtstofflampe des geltenden Anspruchs 1 ist demnach wesentlich, dass die Verbindungsanschlüsse an den zwei seitlichen Enden der Zusatzröhren nach innen gerichtet ausgebildet sind. Für die Anordnung des Anspruchs 3 ist zusätzlich entscheidend, dass der Halter zwischen den Zusatzröhren angeordnet ist.
4. Als Fachmann ist ein mit der Entwicklung von Leuchtstofflampen und deren Halterungen betrauter Elektrotechnik-Ingenieur mit Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung auf diesem Gebiet zu definieren. II.
Der Gegenstand der erteilten Patentansprüche 1 und 2 ist hinsichtlich der Lehre der Druckschrift E7 (US 6 454 431 B1) nicht neu, und der Gegenstand der erteilten Ansprüche 3 und 6 wird dem Fachmann durch die Druckschrift E7 nahegelegt
Patentanspruch 1: Druckschrift E7, vgl. deren Figuren 21 bis 24 i. V. m. der Beschreibung in Sp. 11, Z. 53 bis Sp. 12, Z. 51, offenbart mit den Worten des geltenden Anspruchs 1 des Streitpatents eine
Leuchtstofflampe (cold cathode lamp 616 / Fign. 21, 22) mit:
einem röhrenförmigen Lampenkörper (first tube 650 / Fig. 22);
Zusatzröhren (second tubes 652, third tubes 654 / Fig. 22), die sich von beiden Seitenenden des röhrenförmigen Lampenkörpers (first tube 650) erstrecken;
und Verbindungsanschlüssen (electrode leads 664, connectors 682 / Fig. 23), die an zwei seitlichen Enden der Zusatzröhren (second tubes 652, third tubes 654) nach innen gerichtet ausgebildet sind
(As illustrated in FIG. 22, a preferred lamp 616 includes a first tube 650 that is illuminated along its entire length, including flat end surfaces 616a, 616b. A pair of second tubes 652 are attached to the first tube 650 adjacent the end surfaces 616a, 616b, and a pair of third tubes 654 are attached to the second tubes 652 and disposed in parallel, spaced-apart relation with the first tube 650 / vgl. E7, Sp. 12, Zn. 9 bis 15;
The connectors 682 extend from the end wall 674 away from the third tube 654 and generally parallel to the longitudinal axis of the third tube 654 / vgl. E7, Sp. 12, Zn. 49 bis 51). Somit offenbart Druckschrift E7 eine Leuchtstofflampe mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1, die demzufolge nicht neu ist.
Patentanspruch 2: Wie in den Figuren 21 bis 23 der Druckschrift E7 dargestellt, sind die Zusatzröhren (652, 654) an den Außenumfängen der Seitenenden des Lampenkörpers (650) ausgebildet.
Die Merkmale des Anspruchs 2 sind daher ebenfalls aus Druckschrift E7 bekannt.
Patentanspruch 3: Fig. 21 der Druckschrift E7 zeigt eine Anordnung aus einer Leuchtstofflampe (cold cathode lamp 616) mit den Merkmalen der Ansprüche 1 oder 2 und einem Halter (lighting fixture 610, casing 612, lamp base 620, bottom wall 630, cover plate 636), wobei der Halter (612) zwischen den Zusatzröhren (second tubes 652, third tubes 654) angeordnet ist und Fixierteile (lampholders 624) aufweist, um die Verbindungsanschlüsse (connectors 682) des Lampenkörpers (first tube 650) zu fixieren.
Somit offenbart Druckschrift E7 bis auf die Angabe, dass die Fixierteile (624) an den beiden Enden des Halters (610) angeordnet sind, sämtliche Merkmale des Anspruchs 3, denn gemäß Fig. 21 von Druckschrift E7 ist die Bodenplatte des Halters auch unterhalb der Zusatzröhren (652, 654) vorgesehen, so dass sich die Fixierteile (624) nicht an den beiden Enden des Halters (610) befinden. Dabei wird in Druckschrift E7 mit der Verlängerung der Bodenplatte (bottom plate 630) links und rechts von den Fixierteilen (lampholders 624) erreicht, dass auch die Zusatzröhren (652) und (654) durch den Halter bzw. die Bodenplatte geschützt werden. Diese Maßnahme entspricht der Lösung gemäß dem von der Klägerin nicht angegriffenen Anspruch 5 (Flügelfragmente 33 gemäß Fig. 5 des Streitpatents).
Es liegt jedoch im Rahmen des fachmännischen Handelns, auf diese Verlängerung der Bodenplatte seitlich von den Fixierteilen 624 zu verzichten, wenn ein solcher Schutz der Zusatzröhren als nicht notwendig erachtet wird und die Produktionskosten im Vordergrund stehen, denn dies spart Material ein und verringert die Herstellungskosten. Dem Fachmann wird daher die Anordnung des Anspruchs 3 durch die Druckschrift E7 in Verbindung mit seinem Fachwissen nahegelegt.
Patentanspruch 6: Aus den vorstehend angeführten Gründen wird durch Druckschrift E7 auch ein Halter mit den Merkmalen des Anspruchs 3 zur Fixierung einer Leuchtstofflampe mit den Merkmalen der Ansprüche 1 oder 2 nahegelegt.
Demnach hat das Streitpatent im Umfang der Ansprüche 1, 2, 3 und 6 keinen Bestand und war im angegriffenen Umfang für nichtig zu erklären.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.
Sredl Lokys Merzbach Brandt Dr. Friedrich
prö