BGH
5. September 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 05.09.2006 - 5 StR 330/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 330/06 |
| Entscheidungsdatum : | 5. September 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. Mai 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Vor der jetzt unverzüglich gebotenen Überführung des Verurteilten in den Maßregelvollzug sollte schnellstens eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach § 456a Abs. 1 StPO herbeigeführt werden. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. September 2006 hat vorgelegen.
Unterschrift
Basdorf Raum Brause
Elf Jäger