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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.06.2020 - 6 StR 132/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 6 StR 132/20 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Juni 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum versuchten Betrug
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. November 2019 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die strafschärfende Erwägung des Landgerichts, gegen den Angeklagten spreche "im Wesentlichen das Gesamtgepräge der Tat, bei der ein älterer Geschädigter mit hohem, internationalem Organisationsaufwand um sein Erspartes gebracht werden sollte", begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil der Senat dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen kann, dass diese Umstände für den Angeklagten zumindest vorhersehbar waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 1990 - 4 StR 359/90, BGHSt 37 179, 180, und vom 8. Juni 1995 - 4 StR 262/95; LK-StGB/Schneider, 13. Aufl., § 46 Rn. 126).
Unterschrift
Schneider König Tiemann
von Schmettau Fritsche