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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 29.11.2007 - 9 VR 19/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 VR 19/07 |
| Entscheidungsdatum : | 29. November 2007 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 9 VR 19.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte beschlossen:
Das Verfahren über die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 25. Juli 2007 wird eingestellt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten durch den in dem zugehörigen Klageverfahren BVerwG 9 A 50.07 geschlossenen Vergleich auch das vorliegende Nebenverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bedarf es nicht, da der genannte Vergleich auch eine Kostenregelung enthält.
Unterschrift
Dr. Storost Prof. Dr. Rubel Dr. Nolte