OLG Rostock
27. Juli 2017
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BGH
24. Oktober 2018
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.10.2018 - V ZR 209/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZR 209/17 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Oktober 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin vom 15. Oktober 2018, die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 27. September 2018 "als Härtefall wegen Verweigerung des Zugangs zum Recht nach Artikel 19 und 20 GG" aufzuheben, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Entscheidung des Senats ist endgültig. Deshalb ist auch ein Rechtsmittel gegen die nach § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen vorzunehmende Entscheidung über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht gegeben. Auch Niederschlagung der Gerichtskosten kommt nicht in Betracht, weil die Sache richtig behandelt worden ist, § 21 GKG.
Unterschrift
Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland
Göbel Haberkamp
Vorinstanz
LG Schwerin; 31.03.2016; 4 O 24/15 / OLG Rostock; 27.07.2017; 3 U 45/16