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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 06.04.1994 - 3 StR 439/93 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 439/93 |
| Entscheidungsdatum : | 6. April 1994 |
Vollständiger Text
Leitsatz
Ein Beweisantrag, dem eine konkrete Beweisbehauptung fehlt, ist nur ein Beweisermittlungsantrag.
Normenkette
StPO § 229, 244 Abs. 2, Abs. 3, § 261 ;
Fundstellen
StV 1994, 182
Gründe
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 1994 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 26. März 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Verfahren ist auch am 14. März 1991 i.S. des § 229 StPO gefördert worden. Die Mitteilung des Vorsitzenden, daß inzwischen die benannten Zeugen geladen worden sind, diente der Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten darüber, daß den Beweisanträgen der Verteidigung vom 6. März 1991 stattgegeben worden war.
Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist schon deshalb unbegründet, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Zeuge F. die Richtigkeit des polizeilichen Vernehmungsprotokolls bestritten hat. Eine Auseinandersetzung in den Urteilsgründen mit den früheren Angaben des Zeugen war nicht geboten.
Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 und 5 StPO liegt nicht vor. Der Antrag vom 17. Januar 1991 war mangels konkreter Beweisbehauptungen ein Beweisermittlungsantrag, dem nachzugehen sich das Landgericht auch nicht nach § 244 Abs. 2 StPO gedrängt sehen mußte.
Hinsichtlich der Rüge des § 261 StPO fehlt es an einer der von der Revision in Bezug genommenen Entscheidung BGH NStZ 1990, 244 = StV 1990, 339 f.), die im übrigen eine Aufklärungsrüge zum Gegenstand hatte, vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.