BGH
10. Mai 2016
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.05.2016 - II ZR 82/15 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | II ZR 82/15 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Mai 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter Wöstmann, Born und Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 2015 wird auf seine Kosten verworfen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 19.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wie auch der Wert der Beschwer gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO sind auf bis zu 19.000 EUR festzusetzen und übersteigen 20.000 EUR nicht.
Der Klageantrag zu 1 ist nach § 3 ZPO mit einem Wert von 11.112 EUR zu bewerten. Dabei hat der Senat für die Feststellung der Beendigung der Beteiligung durch Widerruf den Nominalwert der Beteiligung zuzüglich Agio in Höhe von insgesamt 21.000 EUR zugrunde gelegt. Abzüglich der nach dem Klägervortrag bereits durch Ratenzahlung geleisteten 7.110 EUR, die bei dem Klageantrag zu 2 berücksichtigt werden und andernfalls doppelt bewertet würden, ergibt sich ein noch offener Nominalbetrag in Höhe von 13.890 EUR. Diesen reduziert um den Feststellungsabschlag von 20 % ergibt 11.112 EUR.
Dieser Wert ist für die Anträge zu 2 bis 4 um 7.256,74 EUR zu erhöhen. Eine Addition der Anträge zu 2 bis 4 nach § 5 Halbsatz 1 ZPO kommt nicht in Betracht, da sie wirtschaftlich auf das identische Ziel gerichtet sind, die auf die Anlage getätigte Zahlung in Höhe von 7.256,74 EUR zurückzuerhalten. Nach den gestellten Anträgen und seinen Angaben kann der Kläger maximal den Betrag von 7.256,74 EUR von einem der beiden Beklagten oder von beiden zusammen verlangen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Unterschrift
Bergmann Caliebe Wöstmann
Born Sunder
Vorinstanz
LG München I; 28.10.2013; 35 O 26231/11 / OLG München; 25.02.2015; 7 U 4805/13