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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 12.01.2011 - 5 StR 560/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 560/10 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Januar 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2011 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. September 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts der erheblichen zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere seiner - mehrfach auch einschlägigen - Vorstrafen, hält der Senat es für ausgeschlossen, dass die Strafkammer das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB ohne Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Präventions- und Aufklärungshilfe (§ 46b StGB) bejaht hätte.
Unterschrift
Schaal Roggenbuck Schneider
König Bellay