LAG Niedersachsen 24. April 2009
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BAG 28. Oktober 2010

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen Beschädigung eines MRT-Geräts durch die Beklagte, eine Reinigungskraft, die irrtümlich den Notabschaltknopf betätigte. Die Beklagte handelte außerhalb ihrer Haupttätigkeit, aber im betrieblichen Interesse, um einen Alarm zu stoppen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Haftung der Beklagten gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB wegen grober Fahrlässigkeit bei betrieblich veranlasstem Handeln. Die Haftung wird jedoch auf ein Jahresbruttogehalt begrenzt, da eine Abwägung der Umstände (Verschuldensgrad, Schadenshöhe, Arbeitsentgelt, Betriebsrisiko) eine Haftungserleichterung rechtfertigt. Die private Haftpflichtversicherung bleibt ohne Einfluss.

Praxishinweis
Bei grob fahrlässiger Schadensverursachung durch Arbeitnehmer im betrieblichen Interesse ist die Haftung auf ein Jahresgehalt begrenzbar. Freiwillige Privathaftpflichtversicherungen beeinflussen die Haftungsbegrenzung nicht, es sei denn, sie sind vertraglich vorausgesetzt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 28.10.2010 - 8 AZR 418/09
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 418/09
Entscheidungsdatum : 28. Oktober 2010
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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