BVerwG
24. Februar 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 24.02.2011 - 5 B 2/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 2/11 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Februar 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Dresden; 13.10.2010; VG 6 K 311/09
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Februar 2011 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. Oktober 2010 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 3. Januar 2011 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie in dem Schreiben des Vorsitzenden vom 18. Januar 2011 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.