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8. Dezember 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 08.12.2010 - 9 C 1/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 C 1/08 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Dezember 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayerischer VGH München; 24.04.2007; VGH 13 A 05.3250
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger beschlossen:
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2008 - BVerwG 9 C 1.08 - wird dahingehend berichtigt, dass in den Entscheidungsgründen unter Randnummer 18 auf Seite 10 der Urteilsausfertigung in der 9. Zeile hinter dem Wort "seinerzeit" das Wort "keinen" eingefügt wird.
Gründe
Der Senat nimmt das Schreiben des Klägers vom 11. Juni 2010, nachdem die Akten des inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht wieder vorliegen, nach Anhörung der übrigen Beteiligten zum Anlass, sein Urteil vom 10. Dezember 2008 von Amts wegen zu berichtigen, weil es eine Unrichtigkeit i.S.v. § 118 Abs. 1 VwGO enthält. In der Passage unter Rn. 18 der Entscheidungsgründe weist der Senat darauf hin, dass dem Flurbereinigungsgericht bei der seinerzeitigen Würdigung des Vortrags des Klägers zu dessen Einlagegrundstücken möglicherweise eine Verwechslung unterlaufen sei. Hintergrund hierfür war, dass der Kläger im Revisionsverfahren mit Schriftsatz vom 25. Juni 2008 (Seite 4) vorgetragen hatte, dass - entgegen der Annahme des Urteils des Flurbereinigungsgerichts vom 24. April 2007 (UA S. 8 Zeile 6 bis 8) - nicht das am Bachlauf gelegene Flurstück 355 (alt), sondern das benachbarte Flurstück 356 (alt) den Bedingungen des Kulturlandschaftsprogramms (KulaP) unterlegen habe. Die umstrittene Teilfläche des Einlageflurstücks 355 sei seinerzeit keine ausgleichsberechtigte Fläche (AB-Fläche) gewesen; sie habe mithin k e i n e n AB-Status gehabt. Daher ist an der im vorstehenden Tenor näher bezeichneten Stelle der Entscheidungsgründe das Wort "keinen" einzufügen.