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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 19.04.2016 - 3 StR 49/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 49/16 |
| Entscheidungsdatum : | 19. April 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Normenkette
§ 46 Abs 1 RVG
Vorinstanz
vorgehend LG Lüneburg, 15. Juli 2015, Az: 27 Ks 9/14, Urteil
Nachinstanz
nachgehend BGH, 20. September 2016, Az: 3 StR 49/16, Beschluss
nachgehend BGH, 20. September 2016, Az: 3 StR 49/16, Beschluss
Tenor
Der Antrag des Nebenklagevertreters Rechtsanwalt M. auf Feststellung der Erforderlichkeit einer Dienstreise zu seinen Mandanten L. und K. wird zurückgewiesen.
Gründe
Der nach § 46 Abs. 2 RVG gestellte Antrag des Nebenklagevertreters war zurückzuweisen, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die beabsichtigte Dienstreise im Sinne des § 46 Abs. 1 RVG erforderlich ist. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten nicht sachgemäß wahrnehmen kann (vgl. Mayer/Kroiß/Ebert, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl., § 46 Rn. 26). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Nebenklagevertreter auf die Revisionsgegenerklärung des Generalbundesanwalts bereits mit Schriftsatz vom 11. April 2016 erwidert hat, ist nicht ersichtlich, dass eine Reise zum Wohnsitz der Nebenkläger, der jeweils in Las Vegas liegt, zur Besprechung der Revisionsgegenerklärungen noch erforderlich ist. Dies gilt umso mehr, als es im Revisionsverfahren ohnehin ausschließlich um Rechtsfragen geht. Im Hinblick auf das Gebot sparsamer Prozessführung und die bestehenden elektronischen Möglichkeiten ist dem Nebenklagevertreter zudem eine telefonische Besprechung oder eine Besprechung unter Nutzung eines Kommunikations-programmes über das Internet zumutbar.
Unterschrift
Becker Schäfer Gericke
Spaniol Tiemann