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Über die Entscheidung
| Zitat : | BSG, Entscheidung vom 11.04.2019 - B 14 AS 113/19 B |
|---|---|
| Gericht : | BSG |
| Aktenzeichen : | B 14 AS 113/19 B |
| Entscheidungsdatum : | 11. April 2019 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
vorgehend SG Augsburg, 8. Dezember 2017, Az: S 11 AS 1344/17 vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 24. Januar 2019, Az: L 7 AS 50/18 NZB, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Januar 2019 - L 7 AS 50/18 NZB - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 18.3.2019 eingelegte Beschwerde, mit der er sich sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG) . Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG) .
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.