BPatG
26. Mai 2014
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Beschluss vom 26.05.2014 - 23 W (pat) 8/10 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 23 W (pat) 8/10 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Mai 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Normenkette
§ 1 Abs 3 Nr 3 PatG, § 1 Abs 4 PatG
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 009 085
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner sowie der Richter Brandt, Dr. Friedrich und der Richterin Dr. Hoppe
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Anmeldung 10 2004 009 085 wurde am 25. Februar 2004 in englischer Sprache unter Inanspruchnahme der Prioritäten der beiden japanischen Anmeldungen JP 2003-047730 vom 25. Februar 2003 und JP 2003-207349 vom 12. August 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. In der am 25. Mai 2004 nachgereichten deutschen Übersetzung hat die Anmeldung die Bezeichnung "Verkehrsfluss-Simulationssystem und Verfahren und Speichermedien".
Die Prüfungsstelle für Klasse G 08 G hat auf den Stand der Technik gemäß den Druckschriften
D1 JP 10 - 307 983 A (Maschinenübersetzung)
D2 M. Treiber, D. Helbing: Microsimulations of freeway traffic including control measures; Automatisierungstechnik 49, S. 478-484 (2001) und
D3 D. Chowdhury, L. Santen, A. Schadschneider: Statistical Physics of Vehicular Traffic and Some Related Systems; Physics Reports 329, S. 199 (2000)
verwiesen und bemängelt, die Erfindung liege nicht auf technischem Gebiet, da der Anspruch 1 lediglich die Simulation eines Verkehrsflusses mit rein programmtechnischen Maßnahmen zum Gegenstand habe. Gleiches gelte auch für die Gegenstände der selbständigen Patentansprüche 13 und 18 bis 24.
Unabhängig davon seien die Gegenstände der Ansprüche auch aus dem nachgewiesenen Stand der Technik bekannt bzw. ergäben sich für den Fachmann aus diesen Druckschriften in naheliegender Weise.
Nachdem die Anmelderin den Darlegungen der Prüfungsstelle zum nichttechnischen Charakter der Erfindung widersprochen und die Patenterteilung gemäß Hauptantrag bzw. Hilfsantrag beantragt hat, hat die Prüfungsstelle die Anmeldung in einer Anhörung am 9. September 2009 zurückgewiesen. Der zugehörige schriftliche Beschluss trägt das Datum vom Folgetag, dem 10. September 2009.
Gegen den am 26. Oktober 2009 zugestellten Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2009, fristgerecht eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt und hierzu mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2009 eine Beschwerdebegründung vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2014 hat die Anmelderin beantragt,
1. den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 08 G des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben,
2a. ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung "Verkehrsfluss-Simulationssystem und Verfahren und Speichermedien", dem Anmeldetag 25. Februar 2004 und der japanischen Priorität 2003-047730 vom 25. Februar 2003 sowie der japanischen Priorität 2003 - 207349 vom 12. August 2003 auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Ansprüche 1 bis 24,
- Beschreibungsseiten 1 bis 54 sowie
- 15 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 29,
alle eingegangen am 25. Mai 2004;
2b. hilfsweise ein Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Schriftsatz vom 6. Dezember 2006, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag, und
- der vorgenannten Beschreibungsseiten und Zeichnungen.
Der Anspruchssatz nach dem Hauptantrag umfasst die selbständigen Ansprüche 1, 13 und 18 bis 24. Diese Ansprüche lauten:<td colspan="1" rowspan="1" valign="top"> "1. Verkehrsfluss-Simulationssystem (1), gekennzeichnet durch:
ein computerlesbares Programmcodemittel (20), um einen Computer zu veranlassen, ein statisches Potentialfeld, das ein Einflussausmaß eines Faktors angibt, der das Fahren eines Fahrzeugs beeinflusst und der nicht mit der Zeit schwankt, und ein dynamisches Potentialfeld, das ein Einflussausmaß eines Faktors angibt, der das Fahren des Fahrzeugs beeinflusst und der mit der Zeit schwankt, zu berechnen;<td colspan="1" rowspan="1" valign="top"> ein computerlesbares Programmcodemittel (22), um einen Computer zu veranlassen, zu beurteilen, dass das Fahrzeug seine Spur in einem Fall wechseln kann, in dem ein Abstand zwischen dem Fahrzeug und einem folgenden Fahrzeug, das direkt hinter dem Fahrzeug in einer Spur benachbart zu einer Fahrspur des Fahrzeugs fährt, größer als ein vorbestimmter Wert ist;
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat keinen Erfolg, denn mit den geltenden Ansprüchen nach dem Haupt- und nach dem Hilfsantrag wird Schutz für ein Programm für eine Datenverarbeitungsanlage als solches beansprucht, das vom Patentschutz ausgeschlossen ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 PatG).
1. Die vorliegende Anmeldung betrifft ein Verkehrsfluss-Simulationssystem und ein Verfahren, bei dem Flüsse von Fahrzeugen simuliert werden, sowie ein Speichermedium.
Verkehrsfluss-Simulationssysteme simulieren einen Verkehrszustand auf einer Straße wie bspw. einer Autobahn. Dabei wird zwischen Makrosimulationen und Mikrosimulationen unterschieden. Im Gegensatz zu einer Makrosimulation, bei der der Verkehrsfluss in seiner Gesamtheit betrachtet wird, wird bei einer Mikrosimulation der Verkehrsfluss als mikroskopischer Fluss betrachtet, so dass bei dieser Art der Simulation das Verhalten der einzelnen Fahrzeuge in Übereinstimmung mit der diese jeweils umgebenden Verkehrssituation betrachtet wird.
Bei üblichen Mikrosimulationen eines Verkehrszustandes wird der Fahrzeugfluss dadurch beschrieben, dass die Geschwindigkeit der einzelnen Fahrzeuge relativ zu dem jeweils voraus fahrenden Fahrzeug angegeben wird. Beschleunigungs- und Bremsvorgänge der einzelnen Fahrzeuge werden durch eine Änderung der Geschwindigkeit relativ zu der des jeweiligen Vorausfahrzeugs beschrieben. Da bei diesem Simulationsmodell jedoch weder die Positionen der einzelnen Fahrzeuge relativ zueinander noch die Fahrzeugdichte berücksichtigt werden, können mit einem derartigen geschwindigkeitsbasierten Modell Verkehrsstaus nur durch relativ aufwendige Modifikationen simuliert werden.
Außerdem ist es bei diesem Modell auch schwierig, die Folgen des Auftretens von Hindernissen im Straßenverlauf auf den Verkehrsfluss zu simulieren. Gleiches gilt auch, wenn die Auswirkungen von Steigungs- und Gefällestrecken mit den entsprechenden Senken im Straßenverlauf auf den Verkehrsfluss simuliert werden sollen.
Insofern ist es bei herkömmlichen Mikrosimulationen schwierig, einen den natürlichen Gegebenheiten angepassten Verkehrsfluss zutreffend zu simulieren, vgl. in den geltenden Beschreibungsunterlagen S. 1, 1. Textabs. bis S. 7, le. Textabs.
Der Anmeldung liegt somit sinngemäß die Aufgabe zugrunde, ein Simulationssystem bzw. -verfahren anzugeben, das eine zutreffende Simulation eines den natürlichen Gegebenheiten angepassten Verkehrsflusses ermöglicht.
Diese Aufgabe wird gemäß den selbständigen Ansprüchen nach dem Hauptantrag gelöst durch Verkehrsfluss-Simulationssysteme nach den Ansprüchen 1, 13 und 18, durch Verkehrsfluss-Simulationsverfahren nach den Ansprüchen 19, 20 und 21 sowie durch computerlesbare Medien nach den Ansprüchen 22, 23 und 24.<td colspan="1" rowspan="1" valign="top"> Gemäß Anspruch 1 weist das Verkehrsfluss-Simulationssystem einen Abschnitt auf, der ein statisches Potentialfeld und ein dynamisches Potentialfeld berechnet, wobei das statische Potentialfeld ein Einflussausmaß eines Faktors angibt, der das Fahren eines Fahrzeugs beeinflusst und der nicht mit der Zeit schwankt, und das dynamische Potentialfeld ein Einflussausmaß eines Faktors angibt, der das Fahren des Fahrzeugs beeinflusst und der mit der Zeit schwankt. Außerdem weist das Simulationssystem einen Abschnitt auf, der eine Richtung und eine Größe einer Beschleunigung des Fahrzeugs basierend auf dem statischen Potentialfeld und dem dynamischen Potentialfeld berechnet. Das Verkehrsfluss-Simulationssystem nach Anspruch 13 weist zusätzlich zu dem Abschnitt, der ein statisches und ein dynamisches Potentialfeld berechnet, einen Abschnitt auf, der beurteilt, dass das Fahrzeug seine Spur in einem Fall wechseln kann, in dem ein Abstand zwischen dem Fahrzeug und einem voraus fahrenden Fahrzeug, das direkt vor dem Fahrzeug in einer Spur benachbart zu einer Fahrspur des Fahrzeugs fährt, größer als ein vorbestimmter Wert ist. Außerdem weist das System einen Abschnitt auf, der in dem Fall, dass der Abstand größer als der vorbestimmte Wert ist, eine Richtung und eine Größe einer Beschleunigung zum Spurwechsel des Fahrzeugs basierend auf dem statischen Potentialfeld und dem dynamischen Potentialfeld berechnet. Das Verkehrsfluss-Simulationssystem nach Anspruch 18 weist zusätzlich zu dem Abschnitt, der ein statisches und ein dynamisches Potentialfeld berechnet, einen Abschnitt auf, der beurteilt, dass das Fahrzeug seine Spur in einem Fall wechseln kann, in dem ein Abstand zwischen dem Fahrzeug und einem folgenden Fahrzeug, das direkt hinter dem Fahrzeug in einer Spur benachbart zu einer Fahrspur des Fahrzeugs fährt, größer als ein vorbestimmter Wert ist. Ein weiterer Abschnitt bestimmt in dem Fall, dass der Abstand größer als der vorbestimmte Wert ist, eine Richtung und eine Größe einer Beschleunigung zum Spurwechsel des Fahrzeugs basierend auf dem statischen Potentialfeld und dem dynamischen Potentialfeld. Die Ansprüche 19, 20 und 21 sind auf Verkehrsfluss-Simulationsverfahren gerichtet, bei denen die in den Ansprüchen 1, 18 und 19 genannten Merkmale der einzelnen Abschnitte als Potentialfeldberechnungs-, Spurwechselbeurteilungs- und Beschleunigungsbestimmungsschritte angegeben werden.
Gemäß Anspruch 19 ist das Verkehrsfluss-Simulationsverfahren somit durch Berechnen eines statischen und eines dynamischen Potentialfelds und Bestimmen einer Richtung und einer Größe einer Beschleunigung des Fahrzeugs basierend auf dem statischen Potentialfeld und dem dynamischen Potentialfeld gekennzeichnet.<td colspan="1" rowspan="1" valign="top"> Nach Anspruch 20 erfolgt neben dem Berechnen eines statischen und eines dynamischen Potentialfelds ein Beurteilen, dass das Fahrzeug seine Spur in einem Fall wechseln kann, in dem ein Abstand zwischen dem Fahrzeug und einem voraus fahrenden Fahrzeug, das direkt vor dem Fahrzeug in einer Spur benachbart einer Fahrspur des Fahrzeugs fährt, größer als ein vorbestimmter Wert ist, und in dem Fall, dass der Abstand größer als der vorbestimmte Wert ist, ein Bestimmen einer Richtung und einer Größe einer Beschleunigung zum Spurwechsel des Fahrzeugs basierend auf dem statischen Potentialfeld und dem dynamischen Potentialfeld. Bei dem Verkehrsfluss-Simulationsverfahren nach Anspruch 21 erfolgt neben dem Berechnen eines statischen und eines dynamischen Potentialfelds ein Beurteilen, dass das Fahrzeug seine Spur in einem Fall ändern kann, in dem ein Abstand zwischen dem Fahrzeug und einem folgenden Fahrzeug, das direkt hinter dem Fahrzeug in einer Spur benachbart einer Fahrspur des Fahrzeugs fährt, größer als ein vorbestimmter Wert ist, und in dem Fall, dass der Abstand größer als der vorbestimmte Wert ist, ein Bestimmen einer Richtung und einer Größe einer Beschleunigung zum Spurwechsel des Fahrzeugs basierend auf dem statischen Potentialfeld und dem dynamischen Potentialfeld. Analog hierzu sind die Ansprüche 22, 23 und 24 jeweils auf ein computerlesbares Medium gerichtet, das computerlesbare Programmcodemittel enthält, die einen Computer veranlassen, die in den Ansprüchen 1, 13 und 18 bzw. 19 bis 21 genannten Maßnahmen durchzuführen:
Gemäß Anspruch 22 ist dementsprechend neben dem computerlesbaren Programmcodemittel, das einen Computer veranlasst, ein statisches und ein dynamisches Potentialfeld zu berechnen, ein computerlesbares Programmcodemittel vorgesehen, das einen Computer veranlasst, eine Richtung und eine Größe einer Beschleunigung des Fahrzeugs basierend auf dem statischen Potentialfeld und dem dynamischen Potentialfeld zu bestimmen.<td colspan="1" rowspan="1" valign="top"> Gemäß Anspruch 23 ist neben dem computerlesbaren Programmcodemittel, das einen Computer veranlasst, ein statisches und ein dynamisches Potentialfeld zu berechnen, ein computerlesbares Programmcodemittel vorhanden, das einen Computer veranlasst, zu beurteilen, dass das Fahrzeug seine Spur in einem Fall wechseln kann, in dem ein Abstand zwischen dem Fahrzeug und einem voraus fahrenden Fahrzeug, das direkt vor dem Fahrzeug in einer Spur benachbart einer Fahrspur des Fahrzeugs fährt, größer als ein vorbestimmter Wert ist. Außerdem ist ein computerlesbares Programmcodemittel vorhanden, das den Computer in dem Fall, dass der Abstand größer als der vorbestimmte Wert ist, veranlasst, eine Richtung und eine Größe einer Beschleunigung zum Spurwechsel des Fahrzeugs basierend auf dem statischen Potentialfeld und dem dynamischen Potentialfeld zu bestimmen. Anspruch 24 gibt in entsprechender Weise die Lehre, neben dem computerlesbaren Programmcodemittel, das einen Computer veranlasst, ein statisches und ein dynamisches Potentialfeld zu berechnen, ein computerlesbares Programmcodemittel vorzusehen, das einen Computer veranlasst, zu beurteilen, dass das Fahrzeug seine Spur in einem Fall wechseln kann, in dem ein Abstand zwischen dem Fahrzeug und einem folgenden Fahrzeug, das direkt hinter dem Fahrzeug in einer Spur benachbart zu einer Fahrspur des Fahrzeugs fährt, größer als ein vorbestimmter Wert ist. Ein weiteres computerlesbares Programmcodemittel veranlasst in einem solchen Fall den Computer, eine Richtung und eine Größe einer Beschleunigung zum Spurwechsel des Fahrzeugs basierend auf dem statischen Potentialfeld und dem dynamischen Potentialfeld zu bestimmen.
2. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 PatG sind Programme für Datenverarbeitungsanlagen jedoch nicht als Erfindungen anzusehen und damit vom Patentschutz ausgeschlossen, soweit für sie als solche Schutz begehrt wird. Dies ist vorliegend sowohl bei den Patentansprüchen nach Hauptantrag als auch bei den Ansprüchen nach Hilfsantrag der Fall.
2.1 Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag beansprucht Schutz für einVerkehrsfluss-Simulationssystem, das mehrere Abschnitte aufweist, wobei ein erster Abschnitt ein statisches Potentialfeld und ein dynamisches Potentialfeld berechnet, wobei das statische Potentialfeld ein Einflussausmaß eines Faktors angibt, der das Fahren eines Fahrzeugs beeinflusst und der nicht mit der Zeit schwankt, und das dynamische Potentialfeld ein Einflussausmaß eines Faktors angibt, der das Fahren des Fahrzeugs beeinflusst und der mit der Zeit schwankt. Außerdem weist das Simulationssystem einen Abschnitt auf, der eine Richtung und eine Größe einer Beschleunigung des Fahrzeugs basierend auf dem statischen Potentialfeld und dem dynamischen Potentialfeld berechnet.<td colspan="1" rowspan="1" valign="top"> Dabei werden mit den im Anspruch 1 nach Hauptantrag angegebenen "Abschnitten" die jeweiligen Abschnitte des Datenverarbeitungsprogramms bezeichnet, mit dem die Verkehrsfluss-Simulation durchgeführt wird. Dies ergibt sich schon aus den zugehörigen Erläuterungen im Patentanspruch, in denen angegeben wird, dass der eine Abschnitt ein statisches und ein dynamisches Potentialfeld berechnet, während der andere Abschnitt basierend auf den beiden Potentialfeldern Richtung und Größe einer Beschleunigung des Fahrzeugs berechnet. Die entsprechenden Berechnungsschritte sind Teile des Simulations-, d. h. Datenverarbeitungsprogramms, das zur Simulation des Verkehrsflusses von der Anmelderin entwickelt worden ist. Dies ergibt sich aus der zugehörigen Beschreibung, in der die den im Anspruch genannten Abschnitten entsprechenden Abschnitte des Simulationsprogramms als Schritte S2 bis S6 bezeichnet und erläutert werden, vgl. in den ursprünglichen deutschsprachigen Unterlagen S. 31, 1. Abs. bis S. 34, 4. Abs. i. V. m. Fig. 19. Zudem wird auch darauf hingewiesen, dass die im Anspruch 1 nach Hauptantrag als "Abschnitte 4d, 4e, 4f" bezeichneten Elemente des Simulationssystems in dem auf ein computerlesbares Medium gerichteten Anspruch 22 nach Hauptantrag als entsprechende "computerlesbare Programmcodemittel 4d, 4e, 4f" bezeichnet werden, die die Berechnungen durchführen. Auch hieraus ergibt sich, dass mit dem geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag ausschließlich Schutz für ein Programm für eine Datenverarbeitungsanlage beansprucht wird. 2.2 Gleiches gilt auch für den Anspruch 1 nach Hilfsantrag. Denn die in diesem Anspruch aufgezählten Abschnitte erfüllen ihre in den einzelnen Merkmalen jeweils genannte Eingabe-, Simulations- und Ausgabefunktion (Eingabeabschnitte (3a, 3b, 3c) zur Eingabe von Straßenforminformation, von Verkehrsflussbedingungsinformation und von Simulationsbedingungsinformation, Fahrzeugerzeugungsabschnitt (4b) zum Erzeugen virtueller Fahrzeuge auf der Straße, Fahrzeugmanagementabschnitt (4c) zum Ausführen von Managementinformation der auf der Straße fahrenden Fahrzeuge, Potentialberechnungsabschnitt (4d), erster und zweiter Bestimmungsabschnitt (4e, 4f) und Ausgabeabschnitt (5)) dadurch, dass ein in einem Speichermedium gespeichertes Programm von einem Computer gelesen und der Betrieb des Computers entsprechend diesem Programm gesteuert wird, vgl. in den ursprünglichen deutschsprachigen Unterlagen S. 13, 1. bis 3. Abs. i. V. m. Fig. 19 und den zugehörigen Erläuterungen zu den Einzelschritten des Programms auf S. 31, 1. Abs. bis S. 34, Zeile 24. Zwar wird auf S. 13, 4. Abs. angegeben, dass die Funktionen der Eingabe-, der Simulations- und der Ausgabeeinheit auch durch Hardware verwirklicht werden können, jedoch enthalten die ursprünglichen Unterlagen abgesehen von diesem Hinweis keinerlei Angaben, wie bspw. eine Fahrzeugerzeugung, ein Fahrzeugmanagement oder eine Potentialberechnung innerhalb eines solchen Simulationssystems mit Hilfe einer Hardware, d. h. anders als mit einem entsprechenden Programm verwirklicht werden können. Mangels derartiger konkreter Ausführungen zu einem durch Hardware realisierten Verkehrssimulationssystem offenbaren die ursprünglichen Unterlagen dem Fachmann somit lediglich ein Verkehrssimulationssystem in Form des oben erläuterten Simulationsprogramms und kein mit Hilfe einer Hardware verwirklichtes System. Insofern kann der oben zitierte Hinweis nicht als Beleg dafür dienen, dass mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag etwas anderes als ein Datenverarbeitungsprogramm unter Schutz gestellt wird. Somit wird auch mit dem Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag Schutz für ein Programm für eine Datenverarbeitungsanlage beansprucht. 2.3 Darüber hinaus wird sowohl mit dem Anspruch 1 nach Hauptantrag als auch mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag Schutz für ein Programm für eine Datenverarbeitungsanlage als solches beansprucht, denn die in den beiden Ansprüchen 1 beanspruchten Programme für eine Datenverarbeitungsanlage betreffen nicht die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln. Da das Gesetz Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche vom Patentschutz ausschließt, muss die beanspruchte Lehre über die für die Patentfähigkeit unabdingbare Technizität hinaus nämlich Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen (BGH GRUR 2011, 610, 612, II.1 - "Webseitenanzeige"). Hieran fehlt es vorliegend. Denn die anmeldungsgemäße Lehre beschränkt sich darauf, dem Benutzer ein Simulationsprogramm zur Verfügung zu stellen, das es ihm ermöglicht, Einsichten in die Auswirkungen straßenbaulicher Maßnahmen auf den Verkehrsfluss zu gewinnen oder Möglichkeiten zum Entspannen von Verkehrsstaus zu studieren, indem vom Benutzer vorgegebene unterschiedliche Straßen- und Fahrzeug-Szenarien am Computer "durchgespielt" und ihre jeweiligen Auswirkungen auf den Verkehrsfluss untersucht werden können. Dabei bleibt es dem Benutzer überlassen, welche Vorgaben er jeweils hinsichtlich Straßenverlauf und Fahrzeugsituation macht und welche Zusammenhänge er bei der Auswertung zwischen diesen Vorgaben und den Simulationsergebnissen herstellt, d. h. welche Erkenntnisse er letztlich aus den Simulationen gewinnt. Hierbei verarbeitet das anmeldungsgemäße System weder von sich aus die Daten einer realen Straßen- und Verkehrssituation noch vermittelt es dem Benutzer Informationen zu konkreten Zusammenhängen zwischen dem seiner Eingabe entsprechenden jeweiligen Straßen- und Verkehrsszenario einerseits und dem Auftreten von Problemen beim Verkehrsfluss oder zur Bewertung von straßenbaulichen oder verkehrslenkenden Maßnahmen im Hinblick auf den Verkehrsfluss andererseits. Somit ist es allein Sache des Benutzers, durch Simulationen mit unterschiedlichen Parametern Erkenntnisse über deren Auswirkungen auf den Verkehrsfluss zu gewinnen. Das anmeldungsgemäße System simuliert damit lediglich auf einer benutzerdefinierten Eingabe basierende Verkehrsflüsse und überlässt es dem Benutzer, aus den Ergebnissen entsprechende Schlussfolgerungen im Hinblick auf eine Bewertung straßenbaulicher oder verkehrslenkender Maßnahmen zu ziehen. Ein solches, lediglich als Planungshilfe dienendes und nicht nach außen regelnd oder überwachend wirkendes Computerprogramm bzw. System beinhaltet dementsprechend keine Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln. Damit kann nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall auch die vom Vertreter der Anmelderin zur Begründung seiner gegenteiligen Sichtweise herangezogene Entscheidung "Logikverifikation" (BGH GRUR 2000, 498, Leitsätze 1 und 2, 499, Abschnitt II.4) nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Denn bei dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt geht es um die Verifikation der korrekten Umsetzung des Logikplans einer integrierten Schaltung in ein entsprechendes Design, bei der mittels einer Datenverarbeitungsanlage ein Vergleich der Layout-Schaltung mit der Logikplan-Schaltung vorgenommen und auf diese Weise überprüft wird, ob eine bestimmte Spezifikation tatsächlich in ein entsprechendes Layout umgesetzt worden ist. Hierzu wird mit dem Rechner eine aus dem physikalischen Layout der jeweiligen hochintegrierten Schaltung gewonnene hierarchische Layout-Schaltung mit einer durch einen Logikplan festgelegten hierarchischen Schaltung verglichen, d. h. dem Verfahren liegen aus technischen Größen abgeleitete Daten zugrunde, anhand derer eine Überprüfung eines konkreten Layouts auf die Erfüllung vorgegebener Spezifikationen vorgenommen wird, womit es nach den Feststellungen des BGH nicht auf ein gedankliches Konzept beschränkt ist. Insofern weist das der Logikverifikation dienende Datenverarbeitungsprogramm konkrete Bezüge zur Technik auf und löst ein technisches Problem mit technischen Mitteln. Demgegenüber dient das Verkehrsfluss-Simulationsprogramm der vorliegenden Anmeldung allein dem Aneignen von Erfahrung durch Durchspielen verschiedener Ausgangssituationen am Computer und beschränkt sich damit auf ein gedankliches Konzept. Die anmeldungsgemäße Lehre gibt darüber hinaus auch weder eine Lehre zu einer bestimmten Nutzung einer Datenverarbeitungsanlage noch erfordert sie eine Modifikation von Gerätekomponenten der Anlage, andere Adressierungen oder eine besondere Ausgestaltung des Programms, die auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt, so dass auch diese ein Nichteingreifen des Ausschlusstatbestands begründenden Sachverhalte nicht gegeben sind (vgl. bspw. BGH GRUR 2011, 610, 612, III. 1 (Abschnitte [15] bis [22]) - "Webseitenanzeige"). Die Ansprüche 1 nach dem Hauptantrag und nach dem Hilfsantrag beanspruchen damit Schutz für ein Programm für eine Datenverarbeitungsanlage als solches, so dass dem Patentschutz nicht zugängliche Gegenstände beansprucht werden (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 PatG).