BVerfG
26. Juni 1997
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BVerfG
16. September 1998
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 16.09.1998 - 1 BvR 1276/98 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 1276/98 |
| Entscheidungsdatum : | 16. September 1998 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H...,
des Herrn B...,
des Herrn L...,
der Frau M...
-
| gegen a) | den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch denVizepräsidenten Papier
und die Richter Grimm,
Hömig
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. September 1998 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, 92 BVerfGG nicht genügt.
Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der einmonatigen Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise zu begründen. Das erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur, das angeblich verletzte Recht zu bezeichnen und die angegriffenen Entscheidungen vorzulegen oder wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen. Eine hinreichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde verlangt vielmehr auch, daß der Beschwerdeführer sich zumindest ansatzweise mit den angegriffenen Entscheidungen auseinandersetzt und die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung darlegt (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 86, 122 <127>; 88, 40 <45>). Diesen Erfordernissen genügt die Verfassungsbeschwerde im vorliegenden Fall trotz ihres Umfangs von acht Seiten nicht.
Die Verfassungsbeschwerde enthält zwar eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der Prozeßgeschichte. Auch die angegriffenen Entscheidungen waren der Verfassungsbeschwerde beigefügt. In ihren Rechtsausführungen erschöpft sie sich jedoch in weitgehend allgemeinen Bemerkungen zur problematischen Behandlung der Demonstrationsfreiheit durch die Justiz und zur politischen Kultur in Deutschland. Eine Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen fehlt vollständig. Eine Grundrechtsverletzung ist nicht hinreichend substantiiert dargetan.
Der Umstand, daß der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer wegen einer akuten Erkrankung und allgemeiner Arbeitsüberlastung die Verfassungsbeschwerde nicht ausführlicher begründen konnte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Weder Erkrankung noch Arbeitsüberlastung befreien von der Einhaltung der gesetzlichen Begründungsanforderungen. Dies gilt hier um so mehr, als der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer kein Einzelanwalt ist, sondern seinen Beruf in einer Sozietät ausübt. Auch die in der Verfassungsbeschwerde angekündigte "ergänzende Begründung" führt nicht zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, weil außerhalb der einmonatigen Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG lediglich eine Ergänzung der Beschwerdebegründung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, nicht jedoch die erstmalige Substantiierung einer etwaigen Grundrechtsverletzung möglich ist (vgl. BVerfGE 81, 208 <214 f.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Papier | Grimm | Hömig |