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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 18.07.2019 - 35 W (pat) 428/17 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 35 W (pat) 428/17 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Juli 2019 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 428/17
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2019:180719B35Wpat428.17.0 betreffend das Gebrauchsmuster 20 2012 012 533 (hier: Berichtigung des Tatbestands)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter Metternich und den Richter Dr.-Ing. Baumgart
beschlossen:
Der Tatbestand (Ziff. I.) des Beschlusses vom 15. Januar 2019 wird wie folgt berichtigt:
1. Auf der Seite 4, dort drittletzte Zeile, der Seite 5, dort zweite Zeile und der Seite 37, dort lit. c), erste Zeile wird die Angabe "1 - 14" nach dem Wort "Schutzansprüche" durch die Angabe "1 - 15" ersetzt.
2. Auf der Seite 11, dort letzte Zeile, 13, dort fünfte Zeile und der Seite 14, dort zehnte Zeile wird die Bezugszeichenangabe (8) durch die Bezugszeichenangabe (58) ersetzt.
3. Auf der Seite 12, dort zweite Zeile, 13, dort siebte Zeile und der Seite 14, dort zwölfte Zeile wird die Bezugszeichenangabe (69) durch die Bezugszeichenangabe (60) ersetzt.
4. Auf der Seite 15, dort vierte Zeile werden nach der Angabe "(HL 36)" die Wörter "die in der mündlichen Verhandlung übergebene US 3,969,947", eingefügt und es werden auf dieser Seite, dort elfte Zeile am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und danach das Wort "verwiesen." eingefügt.
Gründe
Auf den fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Senatsbeschlusses vom 15. Januar 2019 (Zustellung bei der Antragstellerin am 23. Mai 2019) von der Antragstellerin am 6. Juni 2019 eingereichten Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i.V.m. § 96 Abs. 1 PatG), gegen den die Antragsgegnerin gemäß Schriftsatz vom 1. Juli 2019 keine Einwände erhoben hat, war der Tatbestand dieses Beschlusses wie tenoriert zu berichtigen. Die Antragstellerin hat die dort genannten Unrichtigkeiten bzw. Auslassungen zutreffend beanstandet.
Da bei diesem Berichtigungsbeschluss nur diejenigen Richter mitzuwirken haben, die an dem zu berichtigenden Beschluss mitgewirkt haben (§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i.V.m. § 96 Abs. 2 Satz 2 PatG), war über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung in der im Rubrum genannten Besetzung zu entscheiden, nachdem ein an dem zu berichtigenden Beschluss beteiligten Richter zwischenzeitlich aus dem richterlichen Dienst ausgeschieden ist. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, zumal kein Beteiligter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzgl. der Tatbestandsberichtigung beantragt hat.
Da gegen den vorliegenden Beschluss gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i.V.m. § 96 Abs. 2 PatG eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 1977, X ZB (A) 19/76, verfügbar über JURIS), sieht der Senat von einer Rechtsmittelbelehrung ab.
Metternich Dr. Baumgart