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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Entscheidung vom 14.09.2005 - VI R 69/03 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | VI R 69/03 |
| Entscheidungsdatum : | 13. September 2005 |
Vollständiger Text
Normenkette
FGO § 126a
Vorinstanz
FG Nürnberg; 10.10.2003; VII 189/01
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Nach Würdigung des Finanzgerichts handelte es sich bei der streitigen Reise um eine ganz überwiegend fortbildungs- und berufsbezogene Veranstaltung, deren allgemein-touristischer Erlebniswert von untergeordneter Bedeutung war. Diese Wertung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gesamte Programm der Reise war auf die besonderen beruflichen Belange eines einheitlichen Teilnehmerkreises zugeschnitten. Die damit zwangsläufig einhergehende Erweiterung des persönlichen Bildungshorizonts der Klägerin und Revisionsbeklagten ging nicht über das Ausmaß dessen hinaus, was mit jeder beruflichen Fortbildungsmaßnahme notwendigerweise verbunden ist. Nach den tatrichterlichen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO) und gegen die der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt) auch keine Einwendungen erhoben hat, war die gesamte Reise zudem straff organisiert und ließ zu privaten Unternehmungen außerhalb des planmäßigen Lehrgangs fast keinen Raum.