BGH, Beschluss vom 09.10.2014 - IX ZA 12/13
LG Düsseldorf 15. Mai 2012
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OLG Düsseldorf 16. Mai 2013
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BGH 9. Oktober 2014
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BGH 26. Januar 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen OLG-Beschluss. Die Streitfrage betrifft die Zumutbarkeit der Kostentragung für wirtschaftlich Beteiligte im Insolvenzverfahren.

Entscheidungsgründe
PKH wird gemäß §§ 114, 116 ZPO abgelehnt, da der wirtschaftlich Beteiligte (Gläubiger mit ca. 39 % der Forderungen) die Verfahrenskosten als Vorschuss ohne unzumutbares Risiko tragen kann. Die erwartete Insolvenzquote und das Kosten-Nutzen-Verhältnis rechtfertigen die Zumutbarkeit trotz Prozess- und Vollstreckungsrisiko.

Praxishinweis
Prozesskostenhilfe kann wirtschaftlich beteiligten Gläubigern im Insolvenzverfahren versagt werden, wenn deren Kostenrisiko im Verhältnis zum zu erwartenden Massezufluss und der Insolvenzquote vertretbar ist. Die subjektive Bereitschaft zur Kostenbeteiligung ist unbeachtlich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 09.10.2014 - IX ZA 12/13
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IX ZA 12/13
    Entscheidungsdatum : 8. Oktober 2014
    Amtliche Quelle :

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