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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.06.2016 - 5 StR 174/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 174/16 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Juni 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2016 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 28. Januar 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte
a) wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Einzelstrafe für die Tat vom 3. Mai 2014 aus dem Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 26. Januar 2015 (Aktenzeichen 40 Ds 112 Js 10655/14 [13/15]) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten,
b) wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Nötigung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, und
c) wegen der Taten vom 29. Dezember 2013 aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Flensburg vom 2. April 2014 (40 Cs 112 Js 2446/14 [46/14]) sowie wegen der Tat vom 19. März 2014 aus dem Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 26. Januar 2015 (Aktenzeichen 40 Ds 112 Js 10655/14 [13/15]) zu einer Gesamtgeldstrafe von 95 Tagessätzen zu je 13 EUR verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sander Schneider Berger
Bellay Feilcke