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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 03.02.2005 - IX ZR 178/01 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 178/01 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Februar 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neškovi , Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 3. Februar 2005 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Juni 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 125.061,94 EUR (244.599,89 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Auch die Rüge aus § 551 Nr. 7 ZPO a.F. ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat das Anwaltsschreiben vom 18. November 1993 an den Beklagten hinreichend beachtet (BU 20).
Unterschrift
Fischer Neškovi Vill
Cierniak Lohmann