BVerwG
4. Januar 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 04.01.2006 - 3 B 154/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 154/05 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Januar 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 25.08.2005; OVG 1 A 450/05
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers vom 15. Oktober 2005 gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2005 - 14 A 450/05 - wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Beschwerde ist darüber hinaus unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist. Darauf ist der Kläger mit Schreiben vom 7. November 2005 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf der entsprechenden Anwendung von § 14 Abs. 1 StrRehaG.