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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.06.2022 - 6 StR 183/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 6 StR 183/22 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Juni 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 11. Februar 2022 wird verworfen; jedoch sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die vom Angeklagten auf die Bewährungsauflage aus dem Urteil des Landgerichts Stade vom 24. November 2020 erbrachten 90 Stunden gemeinnütziger Arbeit auf die hier verhängte dritte Gesamtstrafe (ein Jahr und neun Monate Gesamtfreiheitsstrafe) im Umfang von 15 Tagen anzurechnen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sander König Feilcke
Wenske von Schmettau
Vorinstanz
Landgericht Stade; 11.02.2022; 301 KLs 162 Js 27687/18 (20/21)