BVerwG
11. November 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 11.11.2010 - 5 B 50/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 50/10 |
| Entscheidungsdatum : | 11. November 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Berlin-Brandenburg; 20.09.2010; OVG 6 M 103.10
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. November 2010 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. September 2010 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Dies ist der Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses auch zutreffend mitgeteilt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.