BVerwG
20. Februar 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 20.02.2008 - 3 B 104/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 104/07 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Februar 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Berlin; 13.08.2007; VG 15 A 203.03
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. August 2007 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Klägerin legt den allein in Anspruch genommenen Zulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht schlüssig dar, obwohl dies geboten gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Um den Zulassungsgrund der Abweichung hinlänglich darzulegen, hätte die Klägerin einen Rechtssatz aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts benennen und diesem einen abweichenden Rechtssatz gegenüberstellen müssen, den das Verwaltungsgericht aufgestellt und auf den es seine Entscheidung gestützt hat. Das leistet die Klägerin nicht. Sie beruft sich zwar auf Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in den - insoweit gleichlautenden - Urteilen vom 21. Juni 2007 - BVerwG 3 C 27.06 u.a. - (IFLA 2007, 136) zu den Anforderungen an den Nachweis kommunalen Alteigentums bei buchungsfreien Liegenschaften. Sie zeigt indes nicht auf, dass das Verwaltungsgericht einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt hätte. Das scheidet im Übrigen schon deshalb aus, weil die genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts kommunale Ansprüche auf öffentliche Restitution nach Art. 21 Abs. 3 EV bzw. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV betrafen, um die es vorliegend nicht geht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.