BGH, Urteil vom 05.11.2025 - IV ZR 109/24
BGH 5. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein qualifizierter Verbraucherverband, klagt gegen die Beklagte, einen Versicherer, wegen der Wirksamkeit der Klausel „Nicht versichert sind Schäden durch Pandemien“ in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB) einer Jahres-Reiseversicherung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und das Verbot unangemessener Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Klausel ist klar und verständlich, orientiert sich am allgemeinen Sprachgebrauch und schließt nur pandemische Großrisiken aus, ohne den Vertragszweck zu gefährden. Die Abgrenzung erfolgt anhand der Ausbreitung und akuten Notlage, nicht durch WHO-Erklärungen.

Praxishinweis
Pandemie-Ausschlussklauseln in Reiseversicherungen sind bei klarer Definition und nachvollziehbarer Systematik wirksam. Versicherer können pandemische Großrisiken ausschließen, ohne gegen § 307 BGB oder das Transparenzgebot der RL 93/13/EWG zu verstoßen. Eine Bezugnahme auf epidemiologische Fachbegriffe ist nicht erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 05.11.2025 - IV ZR 109/24
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 109/24
Entscheidungsdatum : 4. November 2025
Amtliche Quelle :

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