BFH, Entscheidung vom 01.09.2008 - IV B 110/07
BFH 1. September 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts zur Frage der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 EStG) bei Besitzunternehmen mit Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz (VermG) an einem Grundstück, das einem Betriebsunternehmen überlassen ist.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und ohne Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht zugelassen. Die Klärung scheitert an fehlendem Rückübertragungsanspruch im Streitfall. Die Rechtsprechung des BFH sieht bis zur Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids das Besitzunternehmen als Einkünfteerzieler an. Verfahrensrügen sind unschlüssig, da das Recht auf Gehör gewahrt und die freie Beweiswürdigung nicht verletzt ist.

Praxishinweis
Für die Zulassung der Revision ist eine substantiierte Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und des öffentlichen Interesses an der Rechtsfrage erforderlich. Rückübertragungsansprüche nach dem VermG verhindern nicht automatisch die Annahme einer Betriebsaufspaltung oder gewerblicher Einkünfte beim Besitzunternehmen. Verfahrensrügen müssen konkrete Verfahrensfehler belegen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 01.09.2008 - IV B 110/07
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : IV B 110/07
    Entscheidungsdatum : 31. August 2008

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