BGH
3. Mai 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 03.05.2011 - 5 StR 118/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 118/11 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Mai 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2011 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 21. Dezember 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat entnimmt der Wendung auf UA S. 20, dass das Landgericht hinsichtlich der Hilfe zur Aufklärung von schweren Straftaten (§ 46b Abs. 1 StGB) eine Strafrahmenverschiebung nicht vornehmen wollte. Dies hält sich noch im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens. Eine deutlichere Abhandlung der Problematik wäre freilich wünschenswert gewesen.
Unterschrift
Basdorf Brause Schaal
Schneider König