BVerwG, Urteil vom 01.10.2020 - 2 C 9/20
VGH Bayern 19. März 2020
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BVerwG 1. Oktober 2020

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Sachverhalt
Der Kläger, Sozialamtsrat, wurde wegen Dienstunfähigkeit mit Bescheid vom 12.12.2014 in den Ruhestand versetzt. Streit besteht über den maßgeblichen Zeitpunkt des Ruhestandseintritts und die Anwendung der Zurechnungszeit nach Art. 23 Abs. 1 BayBeamtVG in der Fassung des BayHG 2015/2016.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet, dass der Ruhestand erst mit Beginn des 1. Januar 2015 eintritt, da aktives Beamtenverhältnis und Ruhestandsbeamtenverhältnis strikt zu trennen sind (§§ 3, 21, 34 BeamtStG). Die Zurechnungszeit ist nach der zum Eintrittszeitpunkt geltenden Rechtslage (Art. 23 Abs. 1 BayBeamtVG i.V.m. Art. 11 Nr. 3 BayHG 2015/2016) bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres zu bemessen.

Praxishinweis
Bei Ruhestandsversetzungen mit Monatsende ist der letzte Tag des Monats noch als aktiver Dienstzeit zu werten. Versorgungsansprüche sind nach der zum tatsächlichen Ruhestandseintritt geltenden Rechtslage zu berechnen, auch wenn die Zurruhesetzungsverfügung zuvor zugestellt wurde.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 01.10.2020 - 2 C 9/20
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 2 C 9/20
    Entscheidungsdatum : 1. Oktober 2020
    Amtliche Quelle :

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