OLG München
14. Februar 2011
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BGH
26. März 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 26.03.2012 - XI ZR 227/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XI ZR 227/11 |
| Entscheidungsdatum : | 26. März 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 6. März 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung, d.h. der Streitwertfestsetzung ist der Betrag zugrunde zu legen, der in dem Titel enthalten ist, der mit der Vollstreckungsgegenklage angegriffen wird (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. Rn. 6065). Ergibt sich jedoch aus den Anträgen oder der Klagebegründung, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teil- oder Restbetrages für unzulässig erklärt werden soll, ist dieser Betrag der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen (BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 1962 - V ZR 70/60, WM 1992, 492 f. und vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, NJW-RR 2006, 1146, 1147).
Vorliegend ergibt sich aus der Klagebegründung, dass sich die Beklagte bei ihrer Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 11. Oktober 1991 eines Restbetrages von 170.658,04 EUR berühmt. Die Klägerin begehrt ihrerseits nach wie vor die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe. Angesichts dessen, rechtfertigt der Umstand, dass die Klägerin die Zahlung eines hinterlegten Teilbetrages in Höhe von 56.448,68 EUR - lediglich - angeboten hat, keine Herabsetzung des Gegenstandwertes.
Unterschrift
Wiechers Ellenberger Maihold
Matthias Pamp