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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 16.03.2022 - 5 StR 503/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 503/21 |
| Entscheidungsdatum : | 16. März 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 14. Oktober 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 909,57 Euro gesamtschuldnerisch haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Gericke Köhler Resch
von Häfen Werner
Vorinstanz
Landgericht Lübeck; 14.10.2021; 7 KLs 710 Js 3895/21