BVerfG
11. Oktober 2001
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 11.10.2001 - 2 BvR 1514/01 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 1514/01 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Oktober 2001 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ulrich Dittmer,
Saarner Straße 290, 45478 Mülheim an der Ruhr -
| gegen a) | den Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. Juli 2001 - 12 Qs 85/01 (4) -, |
| b) | den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 19. Februar 2001 - 12 Ds/8 Js 697/00-474/00 -, |
| c) | das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. Juni 2000 - 33 Ns 510 Js 1956/99 - 48/00 XIII -, |
| d) | das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 16. März 2000 - 22 Ds 510 Js 1956/99 - |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.
Art. 103 Abs. 3 GG verbietet die Doppelbestrafung wegen derselben Tat. Der Begriff der Tatidentität im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG bezweckt, die Grenzen der materiellen Rechtskraft abzustecken. Diese soll den Verurteilten davor schützen, wegen des in der Anklage bezeichneten und individualisierten Sachverhalts nochmals gerichtlich belangt zu werden (BVerfGE 56, 22 <31>). Nachdem das Urteil des Amtsgerichts Mülheim vom 3. April 2000 durch den inzwischen rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 24. Oktober 2000 aufgehoben worden ist, liegt eine Doppelbestrafung nicht mehr vor.
Wird im Falle einer Doppelbestrafung gleichzeitig die Wiederaufnahme beider Verfahren wegen einer Verletzung von Art. 103 Abs. 3 GG beantragt, besteht von Verfassungs wegen nur der Anspruch darauf, dass die mehrfache Bestrafung beseitigt wird, nicht aber der Anspruch auf Straffreiheit.
Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Limbach | Hassemer | Mellinghoff |