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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 31.03.2010 - 2 StR 21/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 21/10 |
| Entscheidungsdatum : | 31. März 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Wie vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt, hätte der Angeklagte im Fall 4 der Urteilsgründe wegen versuchter Nötigung und im Fall 10 der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden müssen. Die verhängten Strafen sind unvertretbar milde, die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB ist nicht nachvollziehbar und widerspricht dem Gebot der Verteidigung der Rechtsordnung. All dies beschwert den Angeklagten jedoch nicht.
Unterschrift
Rissing-van Saan Herr RiBGH Maatz Fischer
ist in den Ruhestand
getreten und deshalb an der Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan
Roggenbuck Appl