Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Beschluss vom 23.03.2023 - 2 BvR 2203/21 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 2203/21 |
| Entscheidungsdatum : | 23. März 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
| des Herrn (…), |
- Bevollmächtigte:
(…) -
| 1. |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Müller
und die Richterinnen Langenfeld,
Fetzer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 23. März 2023 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Trotz entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes, zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Änderung des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen vom 11. Juli 2022 (BGBl I S. 1082) ist die Beschwerdebegründung nicht nachträglich ergänzt worden, weshalb der aus § 23 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz fließenden Begründungslast für das Fortbestehen der Annahme- und Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht genügt worden ist (vgl. BVerfGE 106, 210 <214 f.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Müller | Langenfeld | Fetzer |