Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.02.2017 - 2 StR 444/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 444/16 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Februar 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 19. April 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch berichtigt und klarstellend wie folgt gefasst wird:
Der Angeklagte ist schuldig des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 49 Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, in 15 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, davon in einem Fall in Tateinheit mit Herstellen von kinderpornographischen Schriften.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen.
Unterschrift
Appl Eschelbach Zeng
Bartel Grube