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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.08.2014 - AnwZ (Brfg) 51/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | AnwZ (Brfg) 51/12 |
| Entscheidungsdatum : | 15. August 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Gestattung der Führung einer Fachanwaltsbezeichnung hier: Anhörungsrüge
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Schäfer
am 15. August 2014 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 5. Mai 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Der am 20. Juni 2014 eingegangene, als "Gegenvorstellung" bezeichnete Rechtsbehelf kann als Anhörungsrüge ausgelegt werden, weil der Kläger "Wiedereinsetzung in das Verfahren" beantragt. Die Anhörungsrüge ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil sie nicht innerhalb der in § 152a Abs. 2 VwGO bestimmten Frist erhoben worden ist. Das Urteil ist dem Kläger am 20. Mai 2014 zugestellt worden.
Unterschrift
Kayser Lohmann Remmert
Braeuer Schäfer
Vorinstanz
AGH Berlin; 27.04.2012; II AGH 2/11