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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.09.2024 - 2 StR 402/24 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 402/24 |
| Entscheidungsdatum : | 10. September 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 2. Mai 2024 auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass acht Monate und zwanzig Tage der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zutreffend geht der Generalbundesanwalt davon aus, dass die vom Landgericht angeordnete Dauer des Vorwegvollzugs nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Diese ist rechnerisch exakt zu bemessen. Der Senat kann die gebotene Anordnung wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich selbst vornehmen.
Unterschrift
Menges Zeng Meyberg
Grube Schmidt