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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 24.09.2009 - 3 B 49/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 49/09 |
| Entscheidungsdatum : | 24. September 2009 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 30.04.2009; OVG 4 A 2853/06
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2009 wird verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 256 147,75 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. Der allein in Anspruch genommene Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinlänglich bezeichnet, obwohl dies geboten gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierfür genügt nicht, einen bestimmten Verfahrensmangel zu behaupten; vielmehr müssen auch die näheren Umstände dargelegt werden, aus denen sich dieser Verfahrensmangel schlüssig ergibt. Daran fehlt es.
Die Beklagte behauptet zum einen, das Berufungsgericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen. Damit beruft sie sich auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, demzufolge das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Sie legt aber nicht dar, inwiefern das Berufungsgericht hiergegen verstoßen haben soll. Namentlich legt sie nicht dar, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung aktenwidrige Feststellungen zugrunde gelegt hätte. Ihr Vortrag erschöpft sich vielmehr darin, der Sachwürdigung des Berufungsgerichts ihre eigene abweichende Sachwürdigung gegenüberzustellen. Daraus lässt sich ein Verfahrensmangel nicht ersehen.
Die Beklagte rügt zum anderen eine Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, vgl. Art. 103 Abs. 1 GG). Auch insofern fehlt es indessen an der Darlegung der Umstände, aus denen sich dies ergeben soll. Hierzu hätte die Beklagte angeben müssen, welchen konkreten Sachvortrag das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen habe. Das leistet sie nicht. Stattdessen führt sie aus, weshalb die Klägerin in die Stellung der Subventionsnehmerin eingerückt oder jedenfalls als deren Vertreterin anzusehen sei sowie - offenbar hilfsweise - weshalb der Klägerin eine Berufung auf den Mangel ihrer Vertretungsmacht verwehrt sei. Aus diesen Angriffen gegen die Sachwürdigung des Berufungsgerichts ergibt sich der behauptete Verfahrensmangel nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Unterschrift
Kley Dr. Dette Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert