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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.09.2009 - 3 StR 319/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 319/09 |
| Entscheidungsdatum : | 24. September 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. auf dessen Antrag - am 24. September 2009 gemäß § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. Mai 2009 wird auf seine Kosten verworfen.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird verworfen.
Gründe
1. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers ist unzulässig.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Der Antrag ist schon deshalb nicht zulässig erhoben, weil entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung in Form einer wirksamen Revisionsbegründungsschrift nachgeholt wurde... ."
Dem schließt sich der Senat an.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) ist aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. August 2009 unbegründet.
Unterschrift
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer