BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.04.2025 - 2 BvR 1425/24
BVerfG 1. April 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.04.2025 - 2 BvR 1425/24
Gerichtsbarkeit : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 1425/24
Entscheidungsdatum : 1. April 2025
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text

Tenor

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1425/24 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn (…),

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte(…) -

gegen a) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Februar 2025 - VG 9 L 626/24 A -,

b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Oktober 2024 - VG 9 L 625/24 R -,

c) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2024 - VG 9 L 548/24 A -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Maidowski, die Richterin Wallrabenstein und den Richter Frank gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. April 2025 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Text

Text

{ABSCHNITT:G r ü n d e :}

I.

1. Der Beschwerdeführer ist ein im Jahr 1995 im Iran geborener afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste im Februar 2024 nach Griechenland ein und erhielt dort eine Anerkennung als international Schutzberechtigter.
2. Im Mai 2024 reiste er weiter in die Bundesrepublik Deutschland und stellte einen Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 29. August 2024 als unzulässig ab und drohte die Abschiebung nach Griechenland an. Zwar seien die Lebensverhältnisse dort für international Schutzberechtigte schwierig, die Lage erreiche jedoch nicht das Gewicht eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 4 GRCh.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. September 2024 Klage zum Verwaltungsgericht und stellte einen Eilantrag, den das Gericht mit angegriffenem Beschluss vom 20. September 2024 ablehnte.
Der Asylantrag sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, ohne dass der Anwendung dieser Norm vorrangiges Unionsrecht entgegenstehe. Nach den aktuellen Erkenntnissen drohe dem Beschwerdeführer weder allgemein noch aus in seiner Person liegenden Gründen im Falle einer Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, die einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 4 GRCh darstellen würde.
a) Wer wie der Beschwerdeführer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei, werde nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit obdachlos. Obdachlos seien nach nunmehr erstmals zur Verfügung stehenden aktuellen Zahlen der unter anderem von UNHCR und der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich durchgeführten Studie "Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece" aus dem Dezember 2023, nur bis zu 5 % der anerkannt schutzberechtigten Afghanen. Ähnlich valide Studien, die abweichende Zahlen ergäben, existierten nicht. Danach sei die Obdachlosigkeit von anerkannt Schutzberechtigten kein augenscheinliches Massenphänomen. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, notfalls in Behelfsunterkünften zu wohnen.
b) Es sei davon auszugehen, dass zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte zur Sicherung ihres Lebensunterhalts jedenfalls zeitweise auf zumutbare Weise durch eigene Erwerbstätigkeit in der sogenannten "Schattenwirtschaft" beitragen könnten. Diese mache in Griechenland einen erheblichen Teil der Gesamtwirtschaft aus und sei nicht mit einer relevanten Verfolgungsgefahr verbunden.
4. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Anhörungsrüge und ein Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 20. September 2024 blieben mit den weiter angegriffenen Beschlüssen vom 14. Oktober 2024 und vom 10. Februar 2025 jeweils erfolglos. Das Gericht hielt auch in Ansehung der Einwände des Beschwerdeführers sowie aktueller Erkenntnismittel an seiner Lagebewertung fest.

II.

Am 23. Oktober 2024 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse vom 20. September und 14. Oktober 2024 erhoben, sie am 26. Februar 2025 um den Beschluss vom 10. Februar 2025 erweitert und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er rügt die Verletzung in Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
1. Ein Verstoß gegen die Gewähr effektiven Rechtsschutzes liege zum einen darin, dass das Verwaltungsgericht im Wege des Eilrechtsschutzes zulasten des Beschwerdeführers entschieden habe, obwohl die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zumindest offen seien. Denn das übergeordnete Oberverwaltungsgericht teile die Lagebewertung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Situation Schutzberechtigter in Griechenland nicht. Zudem stünden offene unionsrechtliche Fragen in Rede, weil unklar sei, ob im Rahmen von Art. 4 GRCh auf Schwarzarbeit verwiesen werden dürfe. Was dieser Begriff umfasse - ob dazu insbesondere auch kriminelle oder mafiöse Tätigkeiten zu zählen seien - sei schon nicht obergerichtlich, geschweige denn unionsrechtlich geklärt.
2. Ein weiterer Verstoß ergebe sich daraus, dass das Verwaltungsgericht ohne tragfähige Sachgrundlage eine drohende Verelendung des Beschwerdeführers in Griechenland verneine. Diesem drohe dort aller Voraussicht nach die Obdachlosigkeit. Eine Erwerbschance biete sich ihm nicht, weil ihm wegen bürokratischer Hürden der legale Arbeitsmarkt faktisch verschlossen und eine Tätigkeit in der sogenannten "Schattenwirtschaft" nicht zumutbar sei. Sozialleistungen seien für ihn faktisch ebenfalls nicht erreichbar.

III.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt den Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht.
1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG hat ein Beschwerdeführer den
Melde dich an, um Zugriff auf alle unsere Inhalte zu erhalten – es ist kostenlos!
Haben Sie schon ein Konto? Anmelden