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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.12.2010 - 1 StR 512/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 512/10 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Dezember 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1. 2. 3.
wegen zu 1. und 2.: Steuerhinterziehung u.a. zu 3.: Beihilfe zur Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2010 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. März 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Oktober 2010 sieht der Senat Anlass zu folgendem Hinweis:
Es kann offen bleiben, ob das Landgericht betreffend den Angeklagten B. in den festgestellten Fällen 1 bis 4, 6 bis 8 und 10 bis 14 das Regelbeispiel des § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB zutreffend bejaht hat. Denn es hat den Strafrahmen des § 335 Abs. 1 Nr. 1 StGB in den genannten Fällen aufgrund der gebotenen Gesamtwürdigung aller Tatumstände jedenfalls deshalb zu Recht angewendet, weil der Angeklagte B. jeweils gewerbsmäßig gehandelt und damit das Regelbeispiel des § 335 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. StGB verwirklicht hat und im Übrigen angesichts der auf mehrere Jahre und das Erlangen erheblicher Vorteile angelegten Unrechtsvereinbarung die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles nahe gelegen hätte.
Unterschrift
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander