BGH
21. November 2018
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 21.11.2018 - 2 ARs 327/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 327/18 |
| Entscheidungsdatum : | 21. November 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. November 2018 beschlossen:
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Ibbenbüren vom 7. September 2018 wird aufgehoben.
Dieses Gericht ist weiterhin für die Verhandlung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe
Der Jugendrichter des Amtsgerichts Ibbenbüren ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Eine Abgabe des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt nur in Betracht, wenn sie zweckmäßig ist. Dies ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vorliegend nicht der Fall.
Unterschrift
Franke Appl Zeng
Grube Schmidt