BGH
3. Juli 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 03.07.2012 - 5 StR 458/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 458/11 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Juli 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges
hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2012 beschlossen:
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 23. Dezember 2011 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist kostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 21. Juni 2011 durch Beschluss vom 13. Dezember 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 wendet sich der Verurteilte gegen die Kostenrechnung im Revisionsverfahren vom 23. Dezember 2011. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 960 EUR für das Revisionsverfahren und nach § 34 GKG eine Gebühr in Höhe von 311 EUR für das Entschädigungsverfahren (§§ 403 ff. StPO) angesetzt. Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus Ziffer 3130 i.V.m. Ziffer 3113, die für das Entschädigungsverfahren aus § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 3700 des Kostenverzeichnisses.
Unterschrift
Basdorf Raum Schaal
König Bellay